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BGH Beschluss vom 08.04.2004 – 2 ARs 71/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 71/04 2 AR 52/04

BESCHLUSS

vom

8. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen

Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 7 AR 4/03 Landgericht Osnabrück Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 1 Ws 565/03 Oberlandesgericht Oldenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, er-

gänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.:

1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,

weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten wer-

den kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde

gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte

grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur

für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staats-

schutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein

solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche

Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck