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BGH Urteil vom 08.04.2004 – 3 StR 105/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel, das
auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Land-
gericht hat zwar zu Lasten des Angeklagten zutreffend berücksichtigt, daß er
einschlägig vorbestraft ist; er wurde im Jahre 2001 in der Schweiz wegen eines
Betäubungsmittelverbrechens - Handeltreiben mit Kokain (ca. 1.252 g) und He-
roin (ca. 450 g) - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und hat diese Strafe bis Januar 2003 zu zwei Dritteln verbüßt. Die
Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht strafschärfend angelastet, daß er
zur Tatzeit (August 2003) unter Bewährung stand. Anhaltspunkte dafür, daß sie
diesen - bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse erwähnten - Um-
stand bei der Zumessung der Strafe vor Augen hatte, lassen sich dem Urteil
nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die verhängte Strafe ist angesichts der Um-
stände der Tat (Einfuhr von 986 g Kokain mit einem Wirkstoff von 789 g KHC)
am untersten Rand des Rahmens noch schuldangemessener Strafen angesie-
delt. Schon dies läßt besorgen, daß die Strafkammer die laufende Bewährung
als einen bestimmenden Zumessungsfaktor tatsächlich außer acht gelassen
hat. Das gilt um so mehr, als sie das Geständnis des Angeklagten angesichts
der ihn massiv belastenden objektiven Umstände in seinem mildernden Ge-
wicht überbewertet hat und er sich neben den Betäubungsmitteldelikten tatein-
heitlich auch der Urkundenfälschung sowie eines Vergehens nach dem Aus-
ländergesetz schuldig gemacht hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert