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BGH Urteil vom 08.04.2004 – 3 StR 105/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 105/04

URTEIL

vom

8. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel, das

auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Land-

gericht hat zwar zu Lasten des Angeklagten zutreffend berücksichtigt, daß er

einschlägig vorbestraft ist; er wurde im Jahre 2001 in der Schweiz wegen eines

Betäubungsmittelverbrechens - Handeltreiben mit Kokain (ca. 1.252 g) und He-

roin (ca. 450 g) - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt und hat diese Strafe bis Januar 2003 zu zwei Dritteln verbüßt. Die

Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht strafschärfend angelastet, daß er

zur Tatzeit (August 2003) unter Bewährung stand. Anhaltspunkte dafür, daß sie

diesen - bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse erwähnten - Um-

stand bei der Zumessung der Strafe vor Augen hatte, lassen sich dem Urteil

nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die verhängte Strafe ist angesichts der Um-

stände der Tat (Einfuhr von 986 g Kokain mit einem Wirkstoff von 789 g KHC)

am untersten Rand des Rahmens noch schuldangemessener Strafen angesie-

delt. Schon dies läßt besorgen, daß die Strafkammer die laufende Bewährung

als einen bestimmenden Zumessungsfaktor tatsächlich außer acht gelassen

hat. Das gilt um so mehr, als sie das Geständnis des Angeklagten angesichts

der ihn massiv belastenden objektiven Umstände in seinem mildernden Ge-

wicht überbewertet hat und er sich neben den Betäubungsmitteldelikten tatein-

heitlich auch der Urkundenfälschung sowie eines Vergehens nach dem Aus-

ländergesetz schuldig gemacht hat.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert