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BGH Urteil vom 08.04.2004 – 3 StR 465/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 465/03

URTEIL

vom

8. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 10. September 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Ar-

beitsamt durch fingierte "Rückzahlungen an Arbeitgeber" entsprechende Über-

weisungen der Bundesanstalt mit einem Gesamtbetrag von 540.249 € auf sein

eigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-

klagten hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entge-

gen der Auffassung des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Prüfung

stand.

1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das

Landgericht jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt

hat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milde-

rungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Ver-

neinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des

Grundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall

wird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des

§ 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und Miß-

brauch der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. Maßgeb-

lich kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde

Serie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten.

Angesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263

Abs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen

Erörterung keinen Rechtsfehler darstellt.

2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs füh-

renden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht in 80 Fällen Einzelstrafen zwi-

schen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267

Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraus-

setzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen

Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Ge-

samtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als

unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR

StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben

sich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl.

BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden um-

fangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung

auf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Um-

stände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47

StGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der fehlen-

den ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann.

3. Schließlich mußte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichti-

gen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen auf-

grund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht

ausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem Jahr

2000 die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die

Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung

durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegen-

über den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297,

298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirt-

schaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene

Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als "Mitverschulden" bewer-

tet werden können, nicht mehr an.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert