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BGH Urteil vom 08.04.2004 – 4 StR 566/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 566/03

URTEIL

vom

8. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003

wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen

schweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch

beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel -

hat keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher

unzulässig.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,

zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landge-

richt verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nicht

von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible