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BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 107/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 20. November 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Verurteilung wegen schweren Raubs war auf die in allgemeiner
Form erhobene Sachrüge aufzuheben, da die Feststellungen den Schuld-
spruch wegen vollendeter Tat nicht tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, ergeben
die Feststellungen, daß der Angeklagte der Geschädigten ihren Rucksack un-
ter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs mit Gewalt wegnahm, weil er hoffte,
in dem Rucksack entweder Geld oder Lebensmittel zu finden. Beides war nicht
der Fall; daß der Angeklagte geplant hatte, sich den tatsächlichen Inhalt des
Rucksacks oder diesen selbst zuzueignen, ist nicht festgestellt. Danach wäre
nur ein Fall des versuchten schweren Raubs gegeben.
Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung ab, weil das Landge-
richt die angesprochene Problematik ersichtlich nicht gesehen hat und weiter-
gehende, gegebenenfalls einen Schuldspruch wegen vollendeter Tat tragende
Feststellungen möglich sind.
Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gemäß
§ 64 StGB abgelehnt hat, weist der Senat darauf hin, daß die hierfür angeführ-
ten Gesichtspunkte (UA S. 15) diese Entscheidung nicht tragen. Die Annahme
des Landgerichts, die spontane Raubtat des obdach- und mittellosen, schwer
alkoholabhängigen und erheblich alkoholisierten Angeklagten sei deshalb kei-
ne Hangtat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB gewesen, weil er noch eine teilwei-
se gefüllte Flasche Wein - das Tatwerkzeug - besaß und somit noch über Al-
kohol verfügte (UA S. 15), verkennt die Bedeutung des Begriffs der "auf den
Hang zurückgehenden" Tat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB; im übrigen wies
der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 %o auf, be-
ging die Tat also ersichtlich im Rausch (§ 64 Abs. 1 StGB).
Soweit sich das Landgericht - ohne nähere eigene Begründung - der
Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, eine konkrete Erfolgsaus-
sicht einer Maßregel bestehe "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt" (UA S.
15), wird dies in der neuen Hauptverhandlung gleichfalls vertiefter Prüfung be-
dürfen. Das Landgericht führt insoweit "zahlreiche erfolglos absolvierte Thera-
pieversuche" an. Die Feststellungen ergeben jedoch - neben Entgiftungen - nur
zwei freiwillige Therapiemaßnahmen, von denen jedenfalls eine zu mehrjähri-
ger Abstinenz führte (UA S. 5). Hieraus allein könnte nicht auf das Fehlen von
Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB geschlossen werden.
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