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BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 107/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 107/04

BESCHLUSS

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 20. November 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Verurteilung wegen schweren Raubs war auf die in allgemeiner

Form erhobene Sachrüge aufzuheben, da die Feststellungen den Schuld-

spruch wegen vollendeter Tat nicht tragen.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, ergeben

die Feststellungen, daß der Angeklagte der Geschädigten ihren Rucksack un-

ter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs mit Gewalt wegnahm, weil er hoffte,

in dem Rucksack entweder Geld oder Lebensmittel zu finden. Beides war nicht

der Fall; daß der Angeklagte geplant hatte, sich den tatsächlichen Inhalt des

Rucksacks oder diesen selbst zuzueignen, ist nicht festgestellt. Danach wäre

nur ein Fall des versuchten schweren Raubs gegeben.

Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung ab, weil das Landge-

richt die angesprochene Problematik ersichtlich nicht gesehen hat und weiter-

gehende, gegebenenfalls einen Schuldspruch wegen vollendeter Tat tragende

Feststellungen möglich sind.

Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gemäß

§ 64 StGB abgelehnt hat, weist der Senat darauf hin, daß die hierfür angeführ-

ten Gesichtspunkte (UA S. 15) diese Entscheidung nicht tragen. Die Annahme

des Landgerichts, die spontane Raubtat des obdach- und mittellosen, schwer

alkoholabhängigen und erheblich alkoholisierten Angeklagten sei deshalb kei-

ne Hangtat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB gewesen, weil er noch eine teilwei-

se gefüllte Flasche Wein - das Tatwerkzeug - besaß und somit noch über Al-

kohol verfügte (UA S. 15), verkennt die Bedeutung des Begriffs der "auf den

Hang zurückgehenden" Tat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB; im übrigen wies

der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 %o auf, be-

ging die Tat also ersichtlich im Rausch (§ 64 Abs. 1 StGB).

Soweit sich das Landgericht - ohne nähere eigene Begründung - der

Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, eine konkrete Erfolgsaus-

sicht einer Maßregel bestehe "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt" (UA S.

15), wird dies in der neuen Hauptverhandlung gleichfalls vertiefter Prüfung be-

dürfen. Das Landgericht führt insoweit "zahlreiche erfolglos absolvierte Thera-

pieversuche" an. Die Feststellungen ergeben jedoch - neben Entgiftungen - nur

zwei freiwillige Therapiemaßnahmen, von denen jedenfalls eine zu mehrjähri-

ger Abstinenz führte (UA S. 5). Hieraus allein könnte nicht auf das Fehlen von

Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB geschlossen werden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Fischer Roggenbuck