BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 67/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die strafschärfenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der An-
geklagten T. , diese habe ihre persönliche Beziehung zu zwei Tatbeteiligten
gezielt für die Anstiftung eingesetzt, sie habe sich nicht in einer Notlage befun-
den und sie habe sich nicht gescheut, den Angeklagten G. L. zur Tat
anzustiften, obwohl sie wußte, daß dieser einschlägig vorbestraft war und mit
einer erhöhten Strafe zu rechnen hatte, begegnen im Hinblick auf § 46 Abs. 3
StGB rechtlichen Bedenken. Angesichts der im Verhältnis zu den Mitangeklag-
ten überaus milden, an der Grenze der Schuldangemessenheit liegenden Stra-
fe kann der Senat aber ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Roggenbuck