Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 67/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die strafschärfenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der An-

geklagten T. , diese habe ihre persönliche Beziehung zu zwei Tatbeteiligten

gezielt für die Anstiftung eingesetzt, sie habe sich nicht in einer Notlage befun-

den und sie habe sich nicht gescheut, den Angeklagten G. L. zur Tat

anzustiften, obwohl sie wußte, daß dieser einschlägig vorbestraft war und mit

einer erhöhten Strafe zu rechnen hatte, begegnen im Hinblick auf § 46 Abs. 3

StGB rechtlichen Bedenken. Angesichts der im Verhältnis zu den Mitangeklag-

ten überaus milden, an der Grenze der Schuldangemessenheit liegenden Stra-

fe kann der Senat aber ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ausgewirkt hat.

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