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BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 70/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Angeklagten entsprechend
seinen Schreiben vom 4. März und vom 12. April 2004 zur Nachholung von
Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Abge-
sehen davon, daß insoweit eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, richtet
sich
das gesamte Vorbringen gegen die auf Grund der Entscheidung des Senats
vom 11. September 2003 rechtskräftigen Feststellungen und wäre deshalb un-
beachtlich.
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