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BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 70/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 70/04

BESCHLUSS

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Angeklagten entsprechend

seinen Schreiben vom 4. März und vom 12. April 2004 zur Nachholung von

Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Abge-

sehen davon, daß insoweit eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, richtet

sich

das gesamte Vorbringen gegen die auf Grund der Entscheidung des Senats

vom 11. September 2003 rechtskräftigen Feststellungen und wäre deshalb un-

beachtlich.

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