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BGH Urteil vom 14.04.2004 – 4 StR 577/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 577/03

BESCHLUSS

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die

Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem

Angeklagten um eine auffällige Persönlichkeit, die durch "emotionale Unreife"

und eine "egozentrische subjektivistische Verabsolutierung des eigenen

Standpunkts" geprägt ist (UA 15). Gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin

Maria K. , mit der er von 1991 bis zum Jahre 1996 zusammenlebte, zeigte er

eine "sich steigernde Aggressivität", die schließlich dazu führte, daß er zweimal

gerichtlich in der Psychiatrie untergebracht und u.a. wegen Freiheitsberau-

bung, Bedrohung und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt

wurde.

Im Jahre 1998 lernte der Angeklagte die aus Rußland stammende Alfia

T. kennen; beide heirateten im Juni 1999. Der Angeklagte war "extrem

eifersüchtig". Er wurde seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig, verfolgte und

überwachte sie und sperrte sie schließlich in der gemeinsamen Wohnung ein.

Als ihr die Flucht gelang, ging sie in ein Frauenhaus. Der Angeklagte akzep-

tierte die Trennung jedoch nicht, fand ihren Aufenthaltsort heraus und stellte ihr

nach. Er drohte ihr wiederholt, er werde sich eine Waffe besorgen und sie tö-

ten. Ab Juni 2001 ging Alfia T. eine Beziehung zu dem Koch Chris Ke.

ein; beide zogen Ende September 2001 zusammen. Ende des Jahres

2001/Anfang 2002 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden.

Wegen der von ihr angezeigten Mißhandlungen durch den Angeklagten

sollte Frau T. am 11. April 2002 richterlich vernommen werden. Am

Abend des 10. April 2002 entschloß sich der Angeklagte, zu ihr zu fahren. Er

wollte versuchen, sie von einer Aussage gegen ihn abzubringen, da er - neben

einer erneuten Verurteilung - den Widerruf seiner Bewährungsstrafe befürch-

tete. Als er Chris Ke. vor der mit Alfia T. gemeinsam bewohnten Woh-

nung traf, forderte er diesen auf, ihn mit in die Wohnung kommen zu lassen,

schlug ihn an den Kopf und sagte: "Wegen euch beiden gehe ich nicht in den

Knast." In der Wohnung kam es zu einem heftigen Streit, bei dem der Ange-

klagte äußerte: "Wenn ich ins Gefängnis gehe, will ich nicht, daß ihr glücklich

seid." Am Ende des ca. zwei- bis dreiminütigen Streitgesprächs (“spätestens

jetzt") faßte der Angeklagte endgültig den Entschluß, Frau T. und an-

schließend ihren Lebensgefährten Ke. zu töten. Er zog ein Klappmesser aus

der rechten Hosentasche, öffnete es und stach mehr als 20mal mit äußerster

Wucht auf Alfia T. ein. Als sie schließlich blutüberströmt zu Boden

sank, wandte sich der Angeklagte mit dem Messer in der Hand (UA 7 f., 11)

dem in das Bad geflüchteten Chris Ke. mit den Worten zu: "Jetzt bist Du an

der Reihe." Er versuchte die Tür zu öffnen und rüttelte zehn bis zwanzig Se-

kunden lang daran. Da Ke. die Badezimmertür von innen zuhielt, gelang ihm

das nicht. Als ein Nachbar - alarmiert durch die Hilferufe - herbeieilte, flüchtete

der Angeklagte. Frau T. verstarb am 11. April 2002 an den Folgen der

Stichverletzungen.

2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte sowohl hin-

sichtlich der Tötung der Alfia T. als auch hinsichtlich der versuchten

Tötung des Chris Ke. aus niedrigen Beweggründen gehandelt: Er habe vor

dem Hintergrund der gescheiterten Beziehung durch eine Art "Bestrafung" der

beiden Opfer seine frustrationsbedingten Aggressionen an den Tatopfern

durch deren Tötung abreagieren wollen. Spätestens als er im Verlauf des

Streitgesprächs endgültig realisiert habe, daß Frau T. sich erneut sei-

nem Willen und seinen Vorstellungen nicht beugen, gegen ihn aussagen und

ihn damit gegebenenfalls ins Gefängnis bringen würde, habe er sich ent-

schlossen, sie für ihr nicht willfähriges Verhalten zu bestrafen. Er habe Frau

T. als ein Objekt betrachtet, dem er keinen eigenen Personalwert zuer-

kannt habe. Die bei ihm im Laufe der Monate aufgebaute Frustration, seine

Wut und Enttäuschung habe er in der Gewalttat abreagiert. Seine heftige Ge-

mütsbewegung, die aufgeladene Tatsituation, die Verbitterung, Wut und Eifer-

sucht, aus der er gehandelt habe, habe er selbst verschuldet. Seine Gefühle

seien als niedrig einzustufen, weil sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung be-

ruhten. Er habe das eigene Ich in egozentrischer subjektivistischer Verabsolu-

tierung des eigenen Standpunkts als das einzig Wirkliche gelten lassen und sei

allein verantwortlich für die eskalierende Konfliktentwicklung gewesen. Der An-

geklagte sei sich auch der Umstände, die den Antrieb zu seinem Handeln als

besonders verwerflich erscheinen ließen, bewußt gewesen. Er habe die Opfer

bestrafen wollen und dies gewußt. Anzeichen für eine Einschränkung seines

"Motivationsbeherrschungspotentials" lägen nicht vor. Vielmehr ergebe sich

aus seinen wiederholten Todesdrohungen, daß er gedanklich in der Lage ge-

wesen sei, seine gefühlsmäßigen Regungen zu beherrschen und willensmäßig

zu steuern.

3. Die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch das Schwurge-

richt als Mord und Mordversuch aus (sonst) niedrigen Beweggründen hat kei-

nen Bestand, weil wesentliche Gesichtspunkte, die der Annahme der erforderli-

chen subjektiven Komponente dieses Mordmerkmals entgegenstehen könnten,

im Urteil nicht erörtert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme

des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe unerläßlich, daß dem Täter bei

der Tat die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund seiner gei-

stig-seelischen Verfassung nicht versperrt ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2

niedrige Beweggründe 15, 26; BGH StV 2004, 205 m.w.N.). Das hat das Land-

gericht an sich nicht verkannt. Es erörtert jedoch bei der gebotenen Gesamt-

betrachtung nicht, ob die festgestellten Persönlichkeitsmängel, die der psych-

iatrische Sachverständige als “andere schwere seelische Abartigkeit“ qualifi-

ziert hat (UA 15) - auch wenn sie den Grad erheblich verminderter Schuldfä-

higkeit nicht erreichten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR

346/03) - gegen das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mord-

merkmals sprechen (vgl. BGH StV 2004, 205; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-

ge Beweggründe 24). Dies rügt die Revision zu Recht. Da das Landgericht zu-

dem davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte Frau T. deshalb aufge-

sucht hat, um sie von einer Aussage gegen ihn abzubringen, und er sich erst

("spätestens") am Ende des Streitgesprächs im Zustand "heftiger Gemütsbe-

wegung" (UA 13, 15, 17) dazu entschloß, sie und ihren Lebensgefährten zu

töten - das Schwurgericht seinen Feststellungen somit eine affektiv geprägte,

sich aus der Situation entwickelnde Tat zugrundelegt - hätte es diese Prüfung

besonders sorgfältig vornehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-

ge Beweggründe 11, 16, 39; BGH NStZ 2001, 87).

Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben; die Sache bedarf

insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird die von der Revision und

dem Generalbundesanwalt in seinem Aufhebungsantrag vom 17. Februar 2004

beanstandete fehlende Erörterung der unterschiedlichen Aussagen des Zeu-

gen Ke. im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nachzuholen

haben.

In der Urteilsformel wird der Anrechnungsmaßstab für die vom Ange-

klagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben sein (§ 51 Abs. 4

Satz 2 StGB; vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 5, 10, 18).

Maatz Kuckein Athing

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