BGH Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 397/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. April 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGB § 157 Gd
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bau-
überwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit
der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die
Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrain-
wohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.
BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 397/02 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz. Die
Parteien streiten vorrangig darüber, ob der Anspruch des Klägers verjährt ist.
Im April 1991 beauftragte der Kläger den Beklagten mit sämtlichen Lei-
stungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI mit Ausnahme der Objektbetreuung und
Dokumentation für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung. Die
Parteien vereinbarten, daß die Dauer der Gewährleistung und Haftung fünf Jah-
re nach Bezugsfertigkeit betragen solle.
Der Kläger bezog im November 1992 das Haus. Zu diesem Zeitpunkt
waren die Arbeiten an den Außenanlagen noch nicht begonnen worden. Ein
Zugang zu der Einliegerwohnung im Souterrain war zu diesem Zeitpunkt durch
den Keller des Klägers möglich. Die geplante Außentreppe war noch nicht er-
richtet. Der Kläger behauptet, die Treppenanlage sei erst in der zweiten Hälfte
des Jahres 1993 errichtet worden. Zum 1. September 1993 wurde die Einlie-
gerwohnung vermietet.
Im Sommer 1996 entdeckte der Kläger an der Innenwand der Küche un-
terhalb des Balkons des ersten Obergeschosses einen feuchten Fleck mit einer
Größe von ca. 5 x 10 cm. Der Beklagte begutachtete den Fleck. Die Äußerun-
gen des Beklagten dem Kläger gegenüber anläßlich der Besichtigung sind zwi-
schen den Parteien streitig. Der Fleck verschwand in der Folgezeit. Im Dezem-
ber 1997 traten unterhalb des Balkons im ersten Obergeschoß zwei nasse
Streifen auf. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe an einer Ortsbesichti-
gung teilgenommen.
Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten ist zu dem Ergeb-
nis gelangt, daß die Feuchtigkeitserscheinungen auf Planungs- und Ausfüh-
rungsfehler zurückzuführen sind, zu deren Beseitigung ein Kostenaufwand in
Höhe von 21.560,03 DM erforderlich sein soll.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige
Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos
geblieben. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Begründung die Revision mit
dem Hinweis zugelassen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht meint, etwaige Schadensersatzansprüche des
Klägers seien verjährt.
Die vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren sei bei Klageerhebung
im Jahre 2001 abgelaufen gewesen. Sie habe mit dem Einzug des Klägers im
November 1992 begonnen, weil das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig
gewesen sei. Eine Wohnung sei bezugsfertig, wenn dem Erwerber aufgrund
des erreichten Baubestandes deren Bezug zugemutet werden könne. Diese
Voraussetzungen hätten im November 1992 sowohl für die Hauptwohnung als
auch für die Einliegerwohnung im Souterrain vorgelegen. Es sei unerheblich,
daß die Außentreppe für die Einliegerwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht
fertiggestellt gewesen sei. Es genüge für die Bezugsfertigkeit, daß die Einlie-
gerwohnung durch die Kellerräume des Klägers zugänglich gewesen sei. Die
Kläger hätten zu diesem Zeitpunkt Mängel des Hauses bereits feststellen kön-
nen.
Ansprüche des Klägers unter dem Aspekt der Sekundärhaftung des Be-
klagten seien nicht begründet. Der Beklagte habe sich 1996 nicht pflichtwidrig
verhalten. Im Hinblick auf den nach Augenschein nicht erheblichen Mangel sei
es nicht erforderlich gewesen, umfangreiche Untersuchungen hinsichtlich der
Schadensursache anzustellen. Es sei angemessen gewesen, zunächst zu ver-
suchen, den Schaden mit einfachen Maßnahmen zu beseitigen. Es könne da-
hinstehen, ob der Beklagte Ende 1997 und später erneut mit Feuchtigkeitser-
scheinungen konfrontiert worden sei. Denn zu diesen Zeitpunkten sei der An-
spruch bereits verjährt gewesen.
II.
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist verfahrens-
fehlerhaft. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich um
eine typische Einzelfallentscheidung. Der Senat ist jedoch an die Revisionszu-
lassung gebunden.
III.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte habe bei der
Untersuchung im Sommer 1996 seine Pflichten verletzt, so daß nach der
Rechtsprechung des Senats eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren laufe.
a) Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem
Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat
dabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern
zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst
wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Unterläßt es der
mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt, die Ursachen ei-
ner in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und
den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen
Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung zu informieren,
dann haftet der Architekt aus positiver Vertragsverletzung. Auf die Verjährung
des Gewährleistungsanspruchs kann er sich nicht berufen (BGH, Urteil vom
16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 147 f.; Urteil vom 4. Oktober
1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251; Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR
50/84, BauR 1986, 112 = ZfBR 1986, 17; Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR
85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155; Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR
143/99, BauR 2002, 1718 = NZBau 2002, 617 = ZfBR 2002, 769).
b) Welche Maßnahmen ein Architekt im Einzelfall vornehmen muß, um
auf eine Mängelerscheinung im Sinne der Rechtsprechung des Senats ange-
messen zu reagieren, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. In revisions-
rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt,
daß der Beklagte angesichts des kleinen Flecks in der Küche noch nicht ver-
pflichtet war, durch Eingriffe in die Bausubstanz eventuelle Ursachen zu klären.
Es lagen mehrere Möglichkeiten auf der Hand, wonach die Ursache nicht ein
Konstruktions- und Planungsfehler war. Der Beklagte durfte sich darauf be-
schränken, die als geeignet erscheinende Maßnahme vorzuschlagen und deren
Erfolg abzuwarten. Im Hinblick darauf, daß der Feuchtigkeitsfleck wieder ver-
schwand und der Beklagte zunächst nicht weiter eingeschaltet worden ist, hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung nach der ersten Un-
tersuchung verneint.
2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjäh-
rung habe im November 1992 begonnen, weil das Haus bezugsfertig gewesen
sei.
a) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Rege-
lung, nach der die Gewährleistungsdauer mit "fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit"
vereinbart ist, auf einer vom Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedin-
gung beruht oder ob sie individuell ausgehandelt ist. Der Umstand, daß die be-
treffende Vereinbarung maschinenschriftlich in ein möglicherweise von dem
Beklagten gestelltes Formular eingetragen ist, führt nicht zwingend zu einer in-
dividuellen Vereinbarung. Handelt es sich um eine von dem Beklagten gestellte
Allgemeine Geschäftsbedingung, ist die Vereinbarung unwirksam, § 9 Abs. 2
Nr. 1 AGBG. Denn sie verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des Geset-
zes. Danach beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Das gilt auch für einen
Architektenvertrag über die Planung und Bauüberwachung. Auf diese Frage
kommt es jedoch in der Revision nicht an, denn auch dann, wenn eine individu-
elle Vereinbarung vorliegt, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjäh-
rungsfrist habe im November 1992 begonnen, nicht haltbar.
b) Die Vereinbarung, nach der die Verjährung von Gewährleistungsan-
sprüchen gegen den Architekten mit der Bezugsfertigkeit beginnt, muß interes-
sengerecht ausgelegt werden. Das hat das Berufungsgericht unterlassen, in-
dem es die Bezugsfertigkeit bereits in einem Zeitpunkt angenommen hat, in
dem wesentliche Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zugang zu einem
wesentlichen Teil des errichteten Bauwerks fehlten.
In der Revision ist davon auszugehen, daß der Zugang zur Souterrain-
wohnung nicht mehr über das Hausinnere, sondern über eine noch zu errich-
tende Außentreppe erfolgen sollte. Die vom Beklagten geschuldete Bauüber-
wachung bezog sich auf diese Leistung. Solange die Außentreppe zur Souter-
rainwohnung nicht errichtet war, war das Bauwerk nicht bezugsfertig. Zur Be-
zugsfertigkeit gehört jedenfalls die Herstellung des nach der vertraglichen Ver-
einbarung zu errichtenden gewöhnlichen Zugangs zum Bauobjekt. Denn der
Zugang ist ein zentrales Element für den Bezug. Ist für eine Souterrainwohnung
ein Zugang über eine Außentreppe vorgesehen, muß diese Treppe errichtet
sein. Dem Besteller ist es nicht zuzumuten, das Objekt entgegen der vertragli-
chen Vereinbarung über einen möglichen Kellerzugang zu nutzen.
Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Würdigung, daß
es nicht auf die Bezugsfertigkeit des überwiegenden Teils des Hauses an-
kommt, sondern auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Hauses. Die Bezugsfer-
tigkeit des gesamten Hauses liegt entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht vor, wenn eine vollständig abgeschlossene Wohnung nicht in zu-
mutbarer Weise zugänglich ist. Darauf, daß bereits Mängel des Hauses fest-
stellbar sind, kommt es nicht an. Eine Aufteilung des Beginns der Verjährung für
Ansprüche wegen Mängeln, die im bezugsfertigen Teil feststellbar sind und für
Mängel, die nicht feststellbar sind, verbietet sich nach der getroffenen Vereinba-
rung.
Fehlerhaft ist die Argumentation des Berufungsgerichts, die Bezugsfer-
tigkeit werde schon dadurch dokumentiert, daß der Kläger in das Haus einge-
zogen sei. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ist nicht davon ab-
hängig, wann und unter welchen Umständen der Bezug erfolgt.
IV.
Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, wann die
Verjährung begonnen hat und ob der Beklagte in nicht verjährter Zeit erneut mit
Feuchtigkeitserscheinungen konfrontiert worden ist. In diesem Fall hätte er die
Mängelursache aufklären und den Kläger gegebenenfalls über die Möglichkeit
der Haftung des Unternehmers oder seiner eigenen Haftung informieren müs-
sen.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner