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BGH Beschluss vom 15.04.2004 – VII ZR 67/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel Dr. Kuffer

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert,

daß der Streitwert des Revisionsverfahrens € 31.573,88 beträgt.

Gründe

Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.

Auszugehen

ist von der der Klägerin

im Berufungsrechtszug noch

zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das

Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst

geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in

Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung

anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls

ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen

der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von DM

6.753,14) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise

geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das

wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu

keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts.

Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von DM 61.753,14 = € 31.573,88

(DM 30.000 + DM 6.753,14 + DM 25.000).

Dressler

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Bauner