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BGH Beschluss vom 16.04.2004 – 2 StR 69/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Der Angeklagte hat zumindest mit der in dem "Probeschuß" enthaltenen Heroinmenge im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handel getrieben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Roggenbuck
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs