Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2004 – BLw 7/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 7/04

BESCHLUSS

vom

16. April 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 328 Abs. 1

a) Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, kann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, wonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche gegen den neuen Rechtsträger zu richten.

b) In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage und kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unab- hängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Rege- lung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist.

BGH, Beschl. v. 16. April 2004 - BLw 7/04 - OLG Dresden

AG Bautzen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter

Ehlers und Böhme

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwi-

schenbeschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesge-

richts Dresden vom 3. Dezember 2003 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 4. Juli

2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren

einschließlich der in diesen Verfahren der Antragsgegnerin ent-

standenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 7.876,74 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war seit 1968 Mitglied der LPG "V. K. "

G. -D. , in die sie Nutzflächen und Inventar eingebracht hat. Aus dieser

LPG gingen nach Ausgliederung einer Kooperativen Abteilung die LPG (T)

H. , in der die Antragstellerin verblieb, und die LPG (P) "F. "

H. hervor.

In der LPG (T) H. kam man überein, einen Betriebsteil, die

Milchviehanlage in G. -D. , abzuspalten und im Wege der Teilung und

übertragenden Umwandlung in die LPG G. -D. umzuwandeln. Die

Grundzüge dieser Umwandlung wurden

in einer Besprechung vom

4. Dezember 1990 zwischen Vertretern der LPG (T) H. und Bevoll-

mächtigten der künftigen LPG G. -D. festgelegt. Darin heißt es u.a.:

"Mit der Teilung und der Übertragung der Rechte und Pflichten auf die LPG G. -D. tritt diese LPG bezüglich der Inventar- beiträge für die Mitglieder in G. -D. in die Rechtsnachfolge der LPG H. ein. Der Inventarbeitrag wird 2:1 umbewertet, infolge dessen übernimmt die LPG G. -D. im Hinblick auf den Inventarbeitrag die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den G. -D. Genossenschaftsmitgliedern. Das gilt auch für beschaffenen Vermögenszuwachs".

Am 7. Januar 1991 wurde die LPG G. -D. in das Genossen-

schaftsregister eingetragen.

Am 27. Januar 1991 schlossen die Vorstandsvorsitzenden eine Verein-

barung als Anlage zum Teilungsplan, in der Änderungen und Ergänzungen zu

den Festlegungen in der Besprechung vom 4. Dezember 1990 beschlossen

wurden. U.a. heißt es dort:

"Weitere Forderungen der LPG G. -D. .

- Die Informationen an die Landeinbringer bezüglich des Inven-

tarbeitrages erfolgt bis 15.02.1991.

Inhalt:

- Abwertung des Inventarbeitrages laut Gesetz zur Schaffung ei- ner Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18.05.1990.

- Die LPG G. -D. tritt die Rechtsnachfolge der LPG H. an. Alle Forderungen der Landeinbringer in der Gemeinde G. -D. werden durch die LPG G. -D. abgegolten".

Die von der LPG (T) H. der LPG G. -D. im Oktober 1991

übergebene Liste der aus der alten LPG ausgegliederten Arbeitskräfte enthält

nicht den Namen der Antragstellerin. Sie war am 1. September 1990 in den

Vorruhestand getreten und hatte mit Schreiben vom 22. Juli 1991 ihre Mitglied-

schaft in der LPG (T) H. gekündigt. Dieses Schreiben leitete diese

LPG "zuständigkeitshalber" an die LPG G. -D. weiter.

Die LPG G. -D. beschloß am 4. Dezember 1992 ihre Umwandlung

in die Antragsgegnerin. Diese wurde am 30. Januar 1992 mit Umwandlungs-

vermerk in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Antragsgegnerin

zahlte zur Erfüllung der Abfindungsansprüche an die Antragstellerin

3.076,32 DM.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung weiterer

7.876,74 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landwirtschaftsger icht hat ihren An-

trag, ebenso wie zwei Hilfsanträge auf Bestimmung einer Barabfindung sowie

auf Feststellung einer Pflicht zur baren Zuzahlung, abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch dem Grunde

nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechts-

beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wiederherstellung der Ent-

scheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

II.

Während das Landwirtschaftsgericht die Passivlegitimation der Antrags-

gegnerin verneint hat, hält das Beschwerdegericht den gegen sie gerichteten

Abfindungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Drit-

ter (§ 328 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach für gerechtfertigt. Diesen die Antrag-

stellerin berechtigenden Vertrag sieht es in den Vereinbarungen der Vorstände

der LPG (T) H. und der LPG G. D. vom 4. Dezember 1990 und

vom 27. Januar 1991. Hierdurch habe der Antragstellerin ein eigenes Forde-

rungsrecht gegen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin in Höhe der ihr

nach § 44 LwAnpG zustehenden Abfindungsansprüche zugewendet werden

sollen. Zwar habe die Unwirksamkeit der nicht den gesetzlichen Bestimmungen

entsprechenden Teilung und Umwandlung der LPG (T) H. zur Folge,

daß sich die Antragsgegnerin gegenüber ihrer Vertragspartnerin auf ein Lei-

stungsverweigerungsrecht berufen könne, das nach § 334 BGB grundsätzlich

auch der Antragstellerin entgegengehalten werden könne. Im konkreten Fall

sei dies der Antragsgegnerin aber nach § 242 BGB verwehrt. Sie könne näm-

lich nicht einerseits die Vorteile aus der Nutzung des ihr nicht rechtswirksam

überlassenen Vermögens der LPG (T) H. in Anspruch nehmen, ande-

rerseits aber die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen aus

§ 44 LwAnpG ablehnen.

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund Vertrages zugun-

sten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) berechtigt sei, ist das Berufungsgericht durch

Auslegung der Vereinbarungen der Vorstände der LPG-en vom 4. Dezember

1990 und vom 27. Januar 1991 gekommen. Diese Auslegung ist rechtsfehler-

haft.

Allerdings ist die Auslegung individualrechtlicher Verträge vornehmlich

Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur darauf

überprüfen, ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde, ob

die Interessenlage der Vertragspartner hinreichend berücksichtigt wurde und

ob ansonsten die anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet und nicht ge-

gen Erfahrungssätze und gegen die Denkgesetze verstoßen wurde (vgl. für das

Revisionsrecht BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72, jeweils m.w.N.; für das

Rechtsbeschwerdeverfahren : Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 27 Rdn. 18;

Keidel/Kuntze, Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 49).

Im vorliegenden Fall hat die Auslegung schon deswegen keinen Be-

stand, weil das Berufungsgericht gegen die anerkannte Regel verstoßen hat,

daß jede Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat (siehe nur BGHZ 121, 13,

16; BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144). Es geht

ohne weiteres davon aus, daß "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, mit

denen wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf den Erwerber gegen

Übernahme des Versprechens zur Befriedigung von Verpflichtungen des über-

tragenden Unternehmens übergeben werden", einen Vertrag zugunsten Dritter

enthielten. In der Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 ist indes von einem

Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Betriebsübergabe und Schuldübernahme

nicht die Rede. Vielmehr findet sich die Auffassung der Unterzeichner doku-

mentiert, daß "mit der Teilung und der Übertragung der Rechte und Pflichten"

auf die zu gründende Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eine Rechts-

nachfolge eintrete, daß die Inventarbeiträge im Verhältnis 2:1 umbewertet wur-

den und daß "infolge dessen" die neue LPG im Hinblick auf den Inventarbeitrag

"die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den" in die neue LPG über-

nommenen "Genossenschaftsmitgliedern" übernehme. Dieser Wortlaut gibt für

eine Schuldübernahme gegen die Übertragung von Vermögensbestandteilen

nichts her. Er deutet vielmehr darauf hin, daß die Parteien eine Teilrechtsnach-

folge haben regeln wollen, deren Rechtsfolge u.a. in der Übernahme von Ver-

pflichtungen gegenüber den übernommenen LPG-Mitgliedern bestand. Eine

solche Teilrechtsnachfolge war zwar - wie das Beschwerdegericht zutreffend,

und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen, festgestellt hat - recht-

lich nicht möglich. Daß sie indes von den Handelnden gewollt war, steht außer

Frage. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, daß alle Beteiligten davon

ausgegangen seien, daß sich infolge der Teilung die Mitgliedschaft der davon

betroffenen Mitglieder (darunter die Antragstellerin) in die LPG G. -D. ,

der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, fortgesetzt habe.

2. Der Senat ist folglich an die Auslegung des Beschwerdegerichts nicht

gebunden. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann er die

"Vereinbarungen" selbst auslegen (vgl. BGHZ 65, 107; Senat, BGHZ 37, 233,

243). Diese Auslegung führt zur Verneinung eines der Antragstellerin gem.

§ 328 Abs. 1 BGB zugewendeten Abfindungsanspruchs gegen die Rechtsvor-

gängerin der Antragsgegnerin.

a) Der Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 kann schon deswegen kein

Vertrag zugunsten der Antragstellerin entnommen werden, weil es an rechts-

begründenden oder rechtsgestaltenden Erklärungen insgesamt fehlt. Die

Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß die Rechtsvorgängerin der

Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch gar nicht existierte.

Dies haben die Unterzeichner nicht verkannt. Es ist von der künftigen LPG

G. -D. die Rede. Es liegt dann nicht nahe, daß die Berechtigten schon

jetzt rechtlich bindende Erklärungen haben abgeben wollen, wo doch eine Bin-

dung seitens eines Vertragspartners noch nicht möglich war. Entsprechend

wird das "Einigungsprotokoll" auch damit eingeleitet, daß "in Vorbereitung der

Teilung" eine Beratung mit dem Ziel einer Einigung stattfinden solle. Die Eini-

gung, die dann erzielt würde, hat nach Formulierung und Inhalt vor allem einen

programmatischen Charakter. Es werden die Eckpunkte festgesetzt, nach de-

nen sich die - noch vorzunehmende Teilung und Umwandlung - zu richten hat.

Es werden die "strukturelle Entwicklung" und die "Bemessensgrundlage für die

vermögensrechtliche Teilung" festgelegt. Es wird angegeben, welche Werte

"nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand" übergeben werden. Alles dies wird

aber nicht definitiv geregelt, sondern soll durch die geplante Teilung erreicht

werden.

b) Für eine vertragliche Regelung ist, selbst wenn man ihr grundsätzlich

näher treten wollte, ferner deshalb kein Raum, weil ein Vertrag, durch den eine

LPG sich verpflichtete, einen Teil ihres Vermögens gegen Übernahme eines

Teils ihrer Schulden auf eine andere zu gründende Gesellschaft oder Genos-

senschaft zu übertragen, nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. Senat, Beschl. v.

8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650). Das Vermögen der LPG war nach

dem bis 31. Dezember 1991 fortgeltenden § 25 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982

grundsätzlich unteilbar und unveräußerlich. Es konnte nur insoweit verteilt

werden oder auf ein Unternehmen anderer Rechtsform übergehen, als der Ge-

setzge ber dies in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ausdrücklich zuge-

lassen hat (§ 69 Abs. 1 und 2 LwAnpG). Das Landwirtschaftsanpassungsge-

setz sieht aber für den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen

Rechtsträger nur die Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlus-

ses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels vor, nicht dage-

gen die Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernah-

me. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage mußte daher eine dahinge-

hende Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirk-

sam bleiben (vgl. Senat, aaO). Dann bliebe aber auch die von dem Beschwer-

degericht angenommene Vereinbarung einer Haftungsübernahme zugunsten

der Antragstellerin ohne Rechtsboden.

c) Daß die Parteien trotz Unwirksamkeit der geplanten Vermögensüber-

nahme durch Teilung und trotz Nichtigkeit einer - unterstellt - vertraglichen

Vermögensübernahme isoliert eine Vereinbarung des Inhalts getroffen hätten,

wonach die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Verpflichtungen zur

Abfindung ausgeschiedener Mitglieder übernommen und diesen ein eigenes

Forderungsrecht eingeräumt hätten, liegt nach allem von vornherein fern und

läßt sich im Wege der Auslegung nicht feststellen.

Wie bereits ausgeführt, läßt der Wortlaut eine solche Deutung nicht zu.

Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch auf die Verein-

barung vom 27. Januar 1991 abgestellt hat, verkennt es, daß es in dem heran-

gezogenen Vermerk nur darum ging, eine Information der Landeinbringer über

die vermeintlichen Rechtsfolgen der Teilung und Umwandlung sicherzustellen.

Auch die Interessenlage kann für das von dem Beschwerdegericht ge-

fundene Ergebnis nicht ins Feld geführt werden. Die angenommene "atypische,

von einer Teilung unter Fortbestand der Mitgliedschaften abweichende Verein-

barung" wäre nichtig (siehe oben) und läßt daher keinen Schluß darauf zu, daß

es vor diesem Hintergrund den Interessen der Vertragsschließenden entspro-

chen hätte, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die übergebende,

unerkannt in Liquidation fortbestehende LPG von Abfindungsverpflichtungen

hätte freistellen und zudem der Antragstellerin ein eigenes Forderungsrecht

einräumen wollen. Interessengerecht ist eine Vermögensauseinandersetzung,

gerade bei einem Scheitern der Vermögensübernahme, mit dem in Liquidation

fortbestehenden Unternehmen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 139, 142). Inwieweit

das neu gegründete Unternehmen bei der Befriedigung der Ansprüche der

ausgeschiedenen Mitglieder mitwirkt, ist eher eine Zweckmäßigkeitsfrage. Für

die Auslegung nicht aussagekräftig ist daher auch der Umstand, daß die An-

tragsgegnerin hier die Ansprüche der Antragstellerin teilweise erfüllt hat, wobei

ohnehin nachträgliches Verhalten von Vertragsparteien nur indizielle Bedeu-

tung für den Willen und die Interessenlage bei Vertragsschluß hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lem-

ke