Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.09.2000 – II ZR 34/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 133 B

a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in

erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung

und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu be-

rücksichtigen.

b) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des

Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner,

so obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Um-

stände die Darlegungs- und Beweislast.

c) Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlö-

ses aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.

BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 30. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als ihre Berufung in Höhe des Zahlungsantrags von

688.269,24 DM nebst Zinsen (Versteigerungserlösdifferenz von

684.111,73 DM sowie Versteigerungskosten von 4.157,51 DM)

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 26. September/11. Oktober 1996 schlossen die Parteien, Geschäfts-

banken, einen Konsortialkreditvertrag. Danach sollte die Beklagte den Ehe-

leuten D. (Schuldner) im eigenen Namen ein Darlehen in Höhe von

5 Mio. DM gewähren. Im Innenverhältnis hatte die Klägerin der Beklagten zur

Valutierung des Kredits 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend

war nach § 2 des Vertrages das Kreditrisiko von der Klägerin in Höhe von

4 Mio. DM und von der Beklagten in Höhe von 1 Mio. DM zu tragen. Die Zins-

leistungen der Schuldner und die bei einer Verwertung der Sicherheit entste-

henden Kosten sollten unter den Parteien im Verhältnis der Beteiligung von 4:1

aufgeteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages stellten die Schuldner der

Beklagten zur Darlehenssicherung eine Grundschuld am "Gut R. " in Höhe

von 5 Mio. DM. Nach § 3 Abs. 3 sollten von der Beklagten für weitere Kredite

hereingenommene Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Im

Anschluß daran heißt es in § 3 Abs. 4 des Vertrages:

"Gewährt die B. (Beklagte) später den Eheleuten Dr. D. Kredite außerhalb dieses Konsortialvertrages, so gelten die dann hereingenommenen Sicherheiten nicht als ge- meinsame Sicherheiten. An der Sicherheit partizipiert die No. (Klägerin) mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 4.000.000,-- DM, die B. mit einem nachrangigen Teilbetrag in Höhe von 1.000.000,-- DM."

Der Beklagten, die die Sicherheit zugleich als Treuhänderin für die Klä-

gerin hielt, oblag auch die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheit.

Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kam es auf Antrag der Beklag-

ten zur Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.

Im Versteigerungstermin vom 21. August 1996 gab die Klägerin das höchste

Gebot mit 4 Mio. DM ab; das höchste Drittgebot belief sich auf 2,4 Mio. DM. Da

die Beklagte jedoch in dieser Situation die einstweilige Einstellung der

Zwangsversteigerung beantragte und bewilligte, wurde der Klägerin der Zu-

schlag versagt. Aufgrund einer am 5. November 1996 von der Klägerin erwirk-

ten einstweiligen Verfügung setzte die Beklagte das Zwangsversteigerungs-

verfahren fort. Am 14. Mai 1997 wurde das Grundstück von der N.

GmbH - einer Tochtergesellschaft der Klägerin - gegen ein bares

Meistgebot von 3.510.000,-- DM ersteigert. Von dem an die Beklagte in Höhe

von 3.384.500,13 DM ausgekehrten Versteigerungserlös

führte diese

- entsprechend der von ihr für zutreffend erachteten Beteiligungsquote von

4:1 - am 1. Juli 1997 lediglich 2.800.400,10 DM an die Klägerin ab. Die Kläge-

rin hat bereits nach dem ersten Versteigerungstermin Klage auf Feststellung

erhoben, daß ihr der Versteigerungserlös bis zur Höhe von 4 Mio. DM allein

zustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch Bewilligung der

einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 21. August

1996 entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem das Landgericht die Fest-

stellungsklage abgewiesen hat, ist die Klägerin nach der zwischenzeitlichen

Versteigerung des Grundstücks mit der Berufung zur Leistungsklage auf Zah-

lung von insgesamt 815.551,08 DM nebst Zinsen übergegangen. Dabei er-

rechnet sie die Differenz des Versteigerungserlöses auf 684.111,73 DM; ferner

beansprucht sie Ersatz der angeblich durch den zweiten Versteigerungstermin

zusätzlich angefallenen Verfahrenskosten von 4.157,51 DM sowie streitiger

Refinanzierungskosten von 127.281,84 DM, weil der Versteigerungserlös ihr

um 263 Zinstage verspätet zugeflossen sei. Das Berufungsgericht hat durch

Zurückweisung der Berufung zugleich die Zahlungsklage abgewiesen. Dage-

gen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist in Höhe eines Teilbetrages von 688.269,24 DM nebst

Zinsen (Differenz des Versteigerungserlöses von 684.111,73 DM sowie zu-

sätzliche Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) begründet und führt insoweit

zur Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen des weitergehenden Zahlungs-

begehrens von 127.281,84 DM (Refinanzierungskosten) ist das Rechtsmittel

hingegen unbegründet.

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne aus § 3

Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages keinen Anspruch auf vorrangige Befrie-

digung aus der Grundschuld bis zur Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von

4 Mio. DM ableiten, weil diese Regelung in auffälligem Widerspruch zu sonsti-

gen Vertragsbestimmungen stehe, die eine gleichrangige pro-rata Beteiligung

am Kreditrisiko im Verhältnis 4:1 beinhalteten. Da § 3 Abs. 4 Satz 1 das Ver-

hältnis der Parteien bezüglich anderer Sicherheiten für außerhalb des Konsor-

tialvertrages stehende Kredite der Beklagten an die Darlehensnehmer regele,

könne die umstrittene Klausel - entsprechend dem Beklagtenvortrag - auch so

zu verstehen sein, daß sie lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Kon-

fliktfall der Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherheiten gelten solle.

Bei einem derartigen Verständnis des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages obliege

es der Klägerin, einen davon abweichenden Inhalt der Bestimmung darzulegen

und zu beweisen. Deren unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen, daß nach

den Vertragsverhandlungen ihr in jedem Falle der Vorrang bis zum Gesamter-

lös von 4 Mio. DM habe gebühren sollen, sei mangels konkreter Einzelheiten

unsubstantiiert, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich des

geltend gemachten Schadensersatzes habe die Klägerin trotz Vorliegens einer

positiven Forderungsverletzung des Konsortialvertrages durch die Beklagte

einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Denn letztlich habe sie in jedem

Falle den Preis für das Grundstück selbst bzw. durch ihr Tochterunternehmen

aufbringen, sich mithin refinanzieren müssen.

Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Erlösdifferenz (II) und der weite-

ren Versteigerungskosten (III) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand;

bezüglich der Finanzierungskosten erweist sich die Klageabweisung hingegen

aus anderen Gründen gemäß § 563 ZPO als richtig (IV).

II. Die Auslegung der für die umstrittene Beteiligung der Parteien an der

gemeinsamen Sicherheit und am Verwertungserlös maßgeblichen Regelung

des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages durch das Berufungsgericht

verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze und beruht zudem auf einer verfah-

rensfehlerhaften Feststellung des zugrundeliegenden Erklärungstatbestandes

1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Ver-

tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der

Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Partei-

willen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16). Dagegen hat das Beru-

fungsgericht dadurch verstoßen, daß es den Wortlaut der Vorrangklausel in § 3

Abs. 4 Satz 2 des Vertrages von vornherein nur als scheinbar eindeutig und im

übrigen als widersprüchlich im Verhältnis zu anderen Vertragsregelungen an-

gesehen hat. Beides trifft nicht zu. Der Wortlaut der Klausel spricht eindeutig

von einer erstrangigen und damit vorrangigen Partizipation der Klägerin an der

Sicherheit mit einem Teilbetrag von 4 Mio. DM und - korrespondierend dazu -

ebenso eindeutig von der nachrangigen Beteiligung der Beklagten mit einem

Teilbetrag von 1 Mio. DM. Da im vorausgehenden Text des § 3 Abs. 2 als kon-

krete Sicherheit für den Konsortialkredit von 5 Mio. DM die Grundschuld am

Objekt "Gut R. " in gleicher Höhe benannt ist, besteht schon von der

Wortwahl (Singular) her kein Zweifel daran, daß sich die Vorrangklausel hier-

auf bezieht. An der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vorrangklausel änderte

nichts, daß nach den Absätzen 3 Satz 2 und 4 Satz 1 solche Sicherheiten, die

für weitere Kreditgewährungen der Beklagten an die Darlehensnehmer herein-

genommen werden, nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Der Rege-

lungsgehalt dieser Bestimmungen über spätere "nicht gemeinsame Sicherhei-

ten", an denen die Klägerin nicht beteiligt sein soll, läßt keinen unmittelbaren

Bezug zu der Vorrangklausel, die vom Wortlaut her ersichtlich die einzige ge-

meinsame Sicherheit erfaßt, erkennen. Da die Vorrangklausel zudem ohne ir-

gendeine Einschränkung formuliert ist, läßt sie sich - entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts - jedenfalls nicht "ohne weiteres so lesen", daß durch sie die

Rechte der Klägerin lediglich bei anderweitiger Verwendung der Grundschuld

bis zum Nennbetrag des von ihr übernommenen Kreditrisikos nicht geschmälert

werden sollen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung der Vorrangklausel

am Ende des § 3 des Vertrages läßt sich vielmehr bei objektiver Betrachtung

entnehmen, daß der Klägerin in jedem denkbaren Falle und nicht nur - wie das

Berufungsgericht im Anschluß an den Beklagtenvortrag meint - beschränkt auf

die Fälle etwaiger Konkurrenz mit anderen, nicht gemeinsamen Sicherheiten

der Vorrang gebühren soll. Ein - vom Berufungsgericht hervorgehobener - Wi-

derspruch der Vorrangklausel im Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen

über das allgemeine Beteiligungsverhältnis der Parteien an dem Konsortialkre-

dit ist nicht erkennbar. Die Formulierung der Verteilung des allgemeinen Kredit-

risikos im Verhältnis von 4 Mio. DM zu 1 Mio. DM in § 2 ist lediglich als Grund-

satzformulierung anzusehen, die an dieser Stelle schon deshalb notwendig

war, weil die zahlenmäßige Beteiligung der Klägerin bei der Valutierung erst in

§ 6 geregelt wurde. Dementsprechend versteht sich die verhältnismäßige Be-

teiligung der Klägerin an den Zinsen und die Kostenregelung für die Verwer-

tung in § 5 von selbst.

2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut ab-

weichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender überein-

stimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen sol-

chen übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch

nicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig auf die

von ihm lediglich vermutete Willensrichtung der Beklagten abgestellt.

a) Dabei hat es - ausgehend von der unzureichenden Berücksichtigung

des eindeutigen Vertragswortlauts die Darlegungs- und Beweislast zum Nach-

teil der Klägerin verkannt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorrangklau-

sel des § 3 Abs. 4 Satz 2 die Klägerin in jedem Falle erstrangig an der Grund-

schuld bis zur Höhe von 4 Mio. DM partizipieren soll, obliegt es der Beklagten,

Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die

Vertragsparteien mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch

abweichenden, auf die Fälle der Konkurrenz von Sicherheiten beschränkten

Sinn verbunden haben (BGHZ 86, 41, 46 m.N.; BGHZ 20, 109, 111 f.).

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes

hinsichtlich des Vertragswortlauts und der Darlegungslast hätte das Beru-

fungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Vertragsverhandlun-

gen und dem erklärten Willen der Parteien in bezug auf die Vorrangklausel

nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen

vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend

gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt

das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann

der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des

Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende

Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zu-

verlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 13. Juli

1998 - II ZR 131/97, BGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 8 m.w.N.). Die-

sen Maßstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht verkannt. Die

Klägerin hat mehrfach unter Berufung auf den Zeugen Be. vorgetragen, sie

sei bei den Vertragsverhandlungen nur unter der Voraussetzung des absoluten

Vorrangs bei der Sicherheitenverwertung in Höhe ihres Kreditengagements zur

Beteiligung an dem Konsortialvertrag bereit gewesen, die Beklagte habe sich

damit einverstanden erklärt, dies habe entsprechend in § 3 Abs. 4 des Vertra-

ges seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dieses klaren, dem Beweis zu-

gänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was die Klägerin noch zusätzlich

zu der von ihr behaupteten Einigung hätte vortragen müssen.

III. Einen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Verzögerung

der Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht in Höhe der geltend ge-

machten zusätzlichen Gerichtskosten von 4.157,51 DM ohne hinreichende Be-

gründung verneint. Das Berufungsgericht befaßt sich bei der Prüfung von An-

sprüchen aus positiver Forderungsverletzung lediglich mit dem ebenfalls gel-

tend gemachten Vorenthaltungsschaden, der ersichtlich nicht deckungsgleich

ist mit den durch die Anberaumung des zweiten Versteigerungstermins zusätz-

lich entstandenen Versteigerungskosten. Das Berufungsurteil, dem auch inso-

weit eine tragfähige Begründung fehlt, läßt sich nicht - wie die Beklagte in der

Revisionserwiderung geltend macht - nach § 563 ZPO mit dem Argument einer

Vorteilsausgleichung aufrechterhalten. Die Behauptung der Beklagten, die Klä-

gerin habe das Grundstück im zweiten Termin um 500 TDM billiger erstanden

als im ersten Termin, geht bereits deshalb fehl, weil Ersteigerer nicht die Klä-

gerin selbst, sondern die mit

ihr rechtlich nicht

identische N.

GmbH war.

IV. Demgegenüber hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der angeb-

lichen Refinanzierungskosten in Höhe von 127.281,84 DM im Ergebnis be-

stand. Ein - von der Klägerin insoweit behaupteter - Vorenthaltungsschaden

aus positiver Forderungsverletzung läßt sich allerdings nicht mit der Erwägung

verneinen, die Notwendigkeit einer Refinanzierung des für die Ersteigerung

des Grundstücks erforderlichen Preises hätte sich in jedem Falle ergeben, so

daß ihr durch den späteren Zuschlag per Saldo kein Schaden entstanden sei.

Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil keine rechtliche Identität

zwischen der Klägerin als potentieller Erwerberin im ersten Termin und der

N.

GmbH besteht, die im zweiten Termin das Grundstück

tatsächlich ersteigert hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage inso-

weit letztlich zu Recht abgewiesen, weil der behauptete Vorenthaltungsscha-

den nicht schlüssig dargetan ist. Die Prämisse der Klägerin, ihr wäre bei einer

erfolgreichen Versteigerung im ersten Termin ein Versteigerungserlös in min-

destens der Höhe des im zweiten Termin tatsächlich ausgekehrten Erlöses zu-

geflossen, den sie über die Zeitdifferenz von 263 Zinstagen habe refinanzieren

müssen, ist unzutreffend. Bei hypothetischer Betrachtung hätte die Klägerin im

ersten Termin das Grundstück selbst ersteigert. In diesem Falle hätte sie das

Meistgebot von 4 Mio. DM selbst aufbringen müssen, das ihr - nach Abzug der

Kosten - alsbald wieder in Gestalt des Versteigerungserlöses zugeflossen wä-

re.

V. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Feststellungen

durch das Berufungsgericht. Der Senat hat von der Zurückverweisungsmög-

lichkeit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

1. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses wird das Oberlandesgericht

nunmehr auf der Grundlage der anders gelagerten Darlegungs- und Beweislast

zum Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines vom Wortlaut abweichenden

Inhalts der Parteivereinbarungen zu § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages Beweis zu

erheben haben.

2. Zu den bestrittenen Mehrkosten der Versteigerung in Höhe von

4.157,51 DM wird das Oberlandesgericht die insoweit bislang völlig fehlenden

Feststellungen nachholen müssen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer