BGH Beschluss vom 19.04.2004 – 5 StR 109/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 19. April 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wird
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten B und S ge-
gen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
zu 1
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptver-
handlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbeleh-
rung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzu-
nehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser
Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl.
BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegen-
stehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal