Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.04.2004 – 5 StR 128/04

5. Strafsenat

5 StR 128/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 19. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2003 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der

Sachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt einen Teilerfolg. Sie

ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hinge-

gen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Der Angeklagte und sein Opfer H waren aus Vietnam stam-

mende Asylbewerber. Im wesentlichen auf Grund der Einlassung des Ange-

klagten und des Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen hat

das Landgericht folgenden Tathergang festgestellt: Nach einem Streit über

die Zulässigkeit des Konsums von Alkohol und Drogen drohte der alkoholi-

sierte H dem Angeklagten, ihn nicht mehr im Heim für Asylbewerber

oder in Berlin wohnen zu lassen. H schlug dem Angeklagten eine ge-

füllte Thermoskanne gegen die Stirn, ohne eine erhebliche Verletzung zu

bewirken. Der Angeklagte erfaßte zur Abwehr weiterer Angriffe ein unter der

Couch befindliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm und

kündigte dessen Einsatz für den Fall weiterer Schläge an. H setzte sei-

ne Angriffe mit der Kanne fort. Der Angeklagte versuchte mit der linken Hand

den Schlag abzuwehren und stieß mit dem Messer 10 cm tief – nicht töd-

lich – in den linken Oberbauch des Angreifers. Während eines folgenden Ge-

rangels versuchte H weiter, den Angeklagten mit der Kanne auf den

Kopf zu schlagen. Schließlich obsiegte der Angeklagte, dem es gelungen

war, seinen Gegner in Richtung Zimmertür zu schieben und ihm die Kanne

aus der Hand zu schlagen. Kurz drauf verlor H das Gleichgewicht; er

griff reflexartig mit der rechten Hand an den Nacken des Angeklagten und

zog diesen im Fallen mit zu Boden. Der Angeklagte stieß dann – mit beding-

tem Tötungsvorsatz – mit voller Wucht das Messer in seiner ganzen Länge

über dem unteren Brustbeinteil in den Bauch des H . Nicht mehr be-

herrschbare innere Blutungen führten noch in der Tatnacht zum Tod des

Opfers.

2. Das Landgericht hat den ersten Messerstich als durch Notwehr

gerechtfertigt angesehen. Die – für den tödlichen Messerstich – auf ein Un-

fallgeschehen abhebende Einlassung des Angeklagten hat es mit rechtsfeh-

lerfreien Feststellungen widerlegt. Dagegen begegnet die Begründung, mit

der das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213

StGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß der – eine willentliche

Verletzung verneinenden – Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte

dafür zu entnehmen seien, daß der Angeklagte durch die Mißhandlung und

den Versuch weiterer Mißhandlungen zum Zorn gereizt war. Damit stützt sich

das Schwurgericht zu Unrecht auf die in diesem Punkt als widerlegt angese-

henen Angaben des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1998

2 StR 442/98) und unterläßt es, den fehlerfrei festgestellten Sachverhalt

eines vorsätzlichen Tötungsdelikts auch im Hinblick auf eine für das Maß der

Schuld relevante Motivation des Angeklagten zu würdigen. Der Umstand,

daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert

nicht die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (BGH

NStZ 2001, 477, 478); unmittelbar anschließend setzte das Opfer sogar noch

seine Angriffe fort und zog den Angeklagten mit zu Boden. Der dann mit gro-

ßer Heftigkeit vom Angeklagten geführte tödliche Stich dürfte – nicht fernlie-

gend – dann auch aus spontanem Zorn über diese weiteren Angriffe geführt

worden sein (vgl. BGH aaO m. w. N.).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier

Prüfung des § 213 StGB das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe ge-

langt wäre. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden werden. Eine

Heranziehung generalpräventiver Erwägungen liegt hier fern (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3 und 7).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal