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BGH Beschluss vom 19.04.2004 – 5 StR 129/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2004 hat vorgelegen.
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