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BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 1 StR 123/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen

1 StR 123/04

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K. rechtswirksam ge- mäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.

Boetticher Kolz He-

benstreit

Elf Graf