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BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 1 StR 52/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
1. Der Nebenklägerin T. wird für den Revisions-
rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt; ihr wird Rechtsanwältin
E. aus R. beigeordnet (§ 397a
Abs. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
2. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt wegen der Versäumung der Frist
zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegrün-
dungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 29. August 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Wiedereinsetzung bemerkt der Senat: Mit der Revisions-
einlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allge-
meine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegrün-
dungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu
vertretenden Versehens in der Kanzlei des Verteidigers ver-
spätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahms-
weise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist
zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfah-
rensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1
StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).
Boetticher Schluckebier Kolz
Elf Graf