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BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 1 StR 52/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 52/04

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:

1. Der Nebenklägerin T. wird für den Revisions-

rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt; ihr wird Rechtsanwältin

E. aus R. beigeordnet (§ 397a

Abs. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

2. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt wegen der Versäumung der Frist

zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegrün-

dungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 29. August 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Wiedereinsetzung bemerkt der Senat: Mit der Revisions-

einlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allge-

meine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegrün-

dungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu

vertretenden Versehens in der Kanzlei des Verteidigers ver-

spätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahms-

weise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist

zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfah-

rensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1

StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).

Boetticher Schluckebier Kolz

Elf Graf