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BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 4 StR 116/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 116/04

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum

vom 12. November 2003, durch den seine Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2003

verworfen wurde, wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-

hehlerei in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils erklärten der Angeklagte, sei-

ne Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelver-

zicht. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Verteidigerin wurden

vorgelesen und genehmigt. Mit beim Landgericht am 3. November 2003 einge-

gangenem Schreiben vom 30. Oktober 2003 legte der Angeklagte gegen das

Urteil Revision ein. Das Landgericht verwarf die Revision durch Beschluß vom

12. November 2003 wegen verspäteter Einlegung des Rechtsmittels. Der Be-

schluß wurde dem Angeklagten am 17. November 2003 zugestellt.

Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 5. De-

zember 2003, bat der Angeklagte, "die Revision zu machen"; er wolle so

schnell wie möglich in seine Heimat abgeschoben werden, weil seine Eltern

dringend auf seine Hilfe angewiesen seien. Das Schreiben ist als Antrag auf

Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behan-

deln. Der Antrag ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als

unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346

Abs. 2 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist.

Davon abgesehen wäre die Revision des Angeklagten als unzulässig zu

verwerfen gewesen. Denn der Angeklagte hat auf Rechtsmittel gegen das Ur-

teil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist auch wirksam. Grün-

de für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An

die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Meyer-Goßner StPO 47.

Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oder

widerrufen werden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible