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BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 4 StR 91/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 91/04

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgericht die Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, der Angeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Recht wegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible