Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – VI ZR 197/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,

gegen

Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Materiell-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung

der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der

Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungs-

beschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG

angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis

genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. BU 26 f.;

LGU 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art.

103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht

aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 132.251,52 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr