Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – VI ZR 253/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt,

daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines

Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden

Grundstück im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ

29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 – VI ZR 29/75

– VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 137/76 – VersR 1977,

1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der

Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein betriebsbezogener

Eingriff in den Tätigkeitskreis des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die

Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine

Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des OLG München (BB 1964, 661) betraf als Einzel-

fallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im

Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Anlaß,

die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 58.315,74 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr