Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – VI ZR 307/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,

gegen

Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz

gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht

kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der

Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist

(Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - aaO; vgl. auch

Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836,

insoweit in BGHZ 69, 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese

Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 33.233,97 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr