BGH Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 317/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Abwägung der
Umstande dieses Falles eine Einwilligung der Klägerin in die
Verbreitung ihres Bildnisses verneint hat, stehen im Einklang mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 345,
348 [Paul Dahlke]; BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 -
GRUR 1962, 211, 212 [Hochzeitsbild]; Senatsurteile vom 14. November
1995 - VI ZR 410/94 - GRUR 1996, 195, 196 [Abschiedsmedaille] und
vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 Fußball-
kalender]).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 30.000 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr