Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 317/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,

gegen

Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Hamburg vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Abwägung der

Umstande dieses Falles eine Einwilligung der Klägerin in die

Verbreitung ihres Bildnisses verneint hat, stehen im Einklang mit der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 345,

348 [Paul Dahlke]; BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 -

GRUR 1962, 211, 212 [Hochzeitsbild]; Senatsurteile vom 14. November

1995 - VI ZR 410/94 - GRUR 1996, 195, 196 [Abschiedsmedaille] und

vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 Fußball-

kalender]).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.000 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr