Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – X ZB 39/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

ZPO (2002) § 319 Abs. 3

Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtig-

keit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerde-

verfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden

Fassung anzuwenden ist.

BGH, Beschl. v. 20. April 2004 - X ZB 39/03 - LG Wiesbaden

AG Rüdesheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Wiesbaden vom 4. September 2003 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500,--

Gründe

I.

Mit gegen das Weingut G. B. gerichtetem Mahnbescheid aus

dem Jahr 1997 hat der Kläger restlichen Werklohn geltend gemacht. Mit Urteil

vom 7. Dezember 2001 hat das Amtgericht Rüdesheim sein der Klage stattge-

bendes Versäumnisurteil vom 25. Februar 1998 aufrechterhalten. Das Ver-

säumnisurteil weist als Beklagten "G. B. , Weingut" aus, das Urteil vom

7. Dezember 2001 nennt als Beklagten "Herrn G. B. ". Mit der Begründung,

das Weingut werde bereits seit 1967 in der Form einer OHG betrieben,

G. B. sei nur bis 1979 an der Gesellschaft beteiligt gewesen, diese

werde seither durch seine Söhne geführt, hat der Kläger beantragt, das Rubrum

des Urteils vom 7. Dezember 2001 dahin zu berichtigen, daß Beklagter die

"G. B. OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter

H. B.

und B. B. , G. Straße

, R.

" sei.

Das Amtsgericht R. hat den Berichtigungsantrag des Klägers

mit der Begründung zurückgewiesen, bereits in der Klagebegründungsschrift

habe die Bezeichnung des Beklagten "B. , G. ", gelautet. Erst nach der

Urteilsverkündung sei vorgetragen worden, daß Beklagter eine OHG sein solle.

Die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung des Beklagten sei bei dieser Sachlage

für Außenstehende nicht aus dem Zusammenhang des Urteils oder den Vor-

gängen bei seiner Verkündung ersichtlich. Der dagegen eingelegten Beschwer-

de des Klägers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht

hat die Beschwerde mit Beschluß vom 4. September 2003 als unzulässig ver-

worfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechts-

beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. § 319 Abs. 3 ZPO bestimmt, daß gegen den Beschluß, durch den der

Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet.

Hiervon ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte dann eine Ausnahme

gemacht worden, wenn der Ablehnungsbeschluß keine sachliche Entscheidung

über den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen

oder infolge der Verkennung des Begriffs der "ähnlichen offenbaren Unrichtig-

keit" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ablehnt (so OLG Hamm NJW-RR 1987,

188 m.w.N.; OLG Frankfurt OLG-Report 1999, 282; für den Fall greifbarer Ge-

setzwidrigkeit ebenso OLG Koblenz FamRZ 1991, 101). Demgegenüber ist in

der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wor-

den, eine Beschwerde gegen einen die Berichtigung nach § 319 ZPO ableh-

nenden Beschluß sei unstatthaft, weil sie durch § 319 Abs. 3 ZPO ausgeschlos-

sen sei (OLG Brandenburg NJW-RR 1997, 1563; OLG Stuttgart MDR 2001,

892). Dieser Auffassung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.

2. Bei der Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berichtigung

einer Entscheidung nach § 319 ZPO wegen Verneinung einer Unrichtigkeit ab-

gelehnt wird, handelt es sich um ein in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehe-

nes Rechtsmittel, da ein solcher Beschluß nach § 319 Abs. 3 ZPO unanfechtbar

ist. Deshalb kommt die Anfechtung eines derartigen Beschlusses nur dann und

nur insoweit in Betracht, als außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen sind.

Nach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreform-

gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I 2001, 1887) war ein nach den gesetzlichen

Vorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise anfechtbar,

wenn sie greifbar gesetzwidrig war oder wesentliche Verfahrensgrundrechte

des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. ZöIIer/Gummer, ZPO, 24. Aufl., vor

§ 567 ZPO Rdn. 6 f m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgeset-

zes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der

Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außeror-

dentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann (BGHZ 150, 133; BGH,

Beschl. v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; Sen.Beschl. v. 16.9.2003

- X ZB 12/03, NJW 2004, 90; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW

2003, 919, 1344). Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus

dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechts-

mittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorge-

sehener Rechtsmittel verstößt (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02,

NJW 2003, 1924, 1928 unter C, IV; vgl. auch Sen.Beschl. v. 16.9.2003, aaO).

Im Streitfall kann dahinstehen, ob Beschlüsse nach § 319 ZPO, die vor

dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ergangen sind und durch die

eine Berichtigung des Urteils abgelehnt worden ist, nach altem Prozeßrecht mit

außerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren, obwohl § 319 Abs. 3 ZPO

vorsieht, daß derartige Beschlüsse unanfechtbar sind. Denn der Beschluß, mit

dem das Amtsgericht R. den Antrag auf Berichtigung des Rubrums

seines Urteils vom 7. Dezember 2001 abgelehnt hat, datiert vom 18. August

2003 (GA II, 398) und ist dem Kläger am 21. August 2003 zugestellt worden

(GA II, 403). Daraus folgt, daß auf das Beschwerdeverfahren das Beschwerde-

recht der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung

Anwendung findet (EGZPO § 26 Nr. 10). Da unter der Geltung der Zivilprozeß-

ordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in ihr nicht vorge-

sehene Rechtsmittel nicht statthaft sind und es der Gesetzgeber bei der Rege-

lung des § 319 Abs. 3 ZPO belassen hat, wonach gegen eine offenbare Unrich-

tigkeit verneinende Beschlüsse ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kommt

eine Anfechtung eines die Urteilsberichtigung ablehnenden Beschlusses je-

denfalls dann nicht in Betracht, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivil-

prozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden

ist (insoweit zweifelnd Zöller/Gummer, aaO, § 319 ZPO Rdn. 27).

3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO

zurückzuweisen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf