Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 2 ARs 83/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2004
in der Strafsache
gegen
Az.: 10 VRs 63 Js 2476/97 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03) Amtsgericht Strausberg Az.: (265) 63 Js 2476/97 (52/97) 315 AR 12/03 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. April 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig.
Gründe:
1. Das Amtsgericht Schöffengericht Berlin-Tiergarten hat den Angeklag-
ten am 13. Februar 2001 (63 Js 2476/97 Ls (52/97)) zu der Freiheitsstrafe von
vier Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Strausberg hat den
Angeklagten am 18. Juni 2003 (5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03)) zu der Frei-
heitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausge-
setzt wurde.
Die Übernahme der Bewährungsaufsicht in der Sache 63 Js 2476/97 Ls
(52/97) - Amtsgericht Berlin-Tiergarten - hat das Amtsgericht Strausberg abge-
lehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Akten gemäß § 14
StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-
scheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde zwar das Amtsgericht
Strausberg als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht und die Nach-
tragsentscheidungen für die vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten bewilligte Straf-
aussetzung zuständig, weil das Amtsgericht Strausberg die höhere Strafe ver-
hängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Straus-
berg hat jedoch seine Zuständigkeit für die in seinem Verfahren bewilligte
Strafaussetzung durch Beschluß vom 6. August 2003 an das Amtsgericht Ber-
lin-Tiergarten als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2
Satz 2 StPO). Nach Abgabe an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner
nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit
auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht und
Nachtragsentscheidungen zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine gerin-
gere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (st.
Rspr.; BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.). Dies hat hier
zur Folge, daß dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten auch die Bewährungsauf-
sicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Straf-
aussetzung beziehen, die für die Strafe des Amtsgerichts Strausberg bewilligt
wurde.
VRin'inBGH Dr. Rissing-van Saan ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
Bode
Otten
Rothfuß Fischer