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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 133/04

5. Strafsenat

5 StR 133/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 1. Dezember 2003 im Einzelstrafaus-

spruch wegen schweren räuberischen Diebstahls und im

Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und zwei Monaten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen

unter Einbeziehung der Strafe aus einer zäsurbegründenden rechtskräftigen

Vorverurteilung zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ferner

wegen schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB;

Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) und versuchter gefährlicher Körper-

verletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei

Monaten. Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten

hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB

hat das Landgericht tatbezogen mildernd zwar den „relativ geringen Wert“ (UA

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:2)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:2)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:1)(cid:5)(cid:2)(cid:15)(cid:9)(cid:16)(cid:2)(cid:3)(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:3)(cid:4)(cid:22)(cid:21)(cid:14)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:5)(cid:4)(cid:26)(cid:19)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:1)(cid:5)(cid:29)(cid:5)(cid:23)(cid:30)(cid:2)(cid:8)(cid:7)(cid:31)(cid:21)(cid:14)(cid:2)(cid:8)(cid:4)! (cid:14)"(cid:25)#$(cid:23)(cid:28)%&"(cid:30)’(cid:10)(cid:9)!%

((cid:15)(cid:9)*)+%,(cid:7)(cid:14)(cid:1)(cid:28)(cid:2)(cid:5)(cid:23)-(cid:7)(cid:15)%&"(cid:25)’(cid:10)(cid:9)

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ausdrücklich die Versuchsnähe der Tat bedacht, deren Beute unmittelbar nach

der Tat bei dem letztlich erfolgreich verfolgten Angeklagten sichergestellt wur-

de. Trotz der stark erschwerenden Umstände aus den Vorbelastungen des

Angeklagten schließt der Senat, da auch die Gewaltkomponente, gemessen an

der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB, nicht von besonders starkem Ge-

wicht war, nicht aus, daß diese Tatsache die Annahme eines minder schweren

Falles und eine mildere Einsatzstrafe unter weiterer Berücksichtigung des

Umstandes hätte rechtfertigen können, daß der Angeklagte Gegenstände für

diejenige Tätigkeit entwendete, bei der er unter seinen sonst trostlosen Le-

bensbedingungen allein „Freunde und Anerkennung“ (UA S. 4) fand.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum ungewöhnlich unglückli-

chen Werdegang des Angeklagten, zu seinen massiven Lern- und Ausbil-

dungsschwierigkeiten, zu seiner Unterkunft im betreuten Wohnen, zu seinem

Drogen- und Alkoholkonsum und zu seiner mit der Mehrzahl der abgeurteilten

Taten zusammenhängenden leidenschaftlichen Verhaftung in der „Graffiti-

Szene“ ist es ungewöhnlich, daß das angefochtene Urteil die Frage der

Schuldfähigkeit gänzlich unerörtert läßt. Wenngleich besonders markante

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB noch

nicht vorliegen, kann sich angesichts der genannten Feststellungen eine

psychiatrische Begutachtung des jetzt in noch schwerere Kriminalität als bisher

abgeglittenen, offenbar noch nie begutachteten, verhältnismäßig jungen und

allein wegen seines Werdegangs und seiner mannigfachen Gefährdung nahe-

liegend therapiebedürftigen Angeklagten für das neue Tatgericht empfehlen.

Die Feststellung einer tatspezifischen Persönlichkeitsstörung auch unterhalb

der Schwelle der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB kann für die Gesamt-

würdigung nach § 250 Abs. 3 StGB bedeutsam sein. Schuldunfähigkeit ist

freilich sicher auszuschließen, und für die jeweils mit einer Orientierung an der

(cid:0)

Mindeststrafe geahndeten Vergehen kommt, selbst wenn § 21 StGB Anwen-

dung finden sollte, eine noch mildere Ahndung nicht in Betracht.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause