Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 44/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegrün-
det verworfen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Febru-
ar 2004 zutreffend ausgeführt:
„Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist in der Sache
unbegründet. Die Bestimmung des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die
Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats
nach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen sind, ist nicht beachtet.
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Au-
gust 2003, der per Telefax bei Gericht am 19. August 2003 einging, gegen
das Urteil des Landgerichts vom 18. August 2003 Revision eingelegt. Ferner
hat der Angeklagte selbst mit Telefaxschreiben vom 21. August 2003, einge-
gangen am 22. August 2003, Revision eingelegt. Eine Begründung und einen
bestimmten Antrag enthielten beide Rechtsmittelschriften nicht.“
Auch der am 3. März 2004 zum Pflichtverteidiger bestellte Wahlver-
teidiger hat nach Akteneinsicht am 8. März 2004 – trotz mehrfacher telefoni-
scher Erinnerungen – keine Anträge gestellt, die eine andere Entscheidung
rechtfertigen könnten.
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal