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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 44/04

5. Strafsenat

5 StR 44/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegrün-

det verworfen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Febru-

ar 2004 zutreffend ausgeführt:

„Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist in der Sache

unbegründet. Die Bestimmung des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die

Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats

nach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen sind, ist nicht beachtet.

Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Au-

gust 2003, der per Telefax bei Gericht am 19. August 2003 einging, gegen

das Urteil des Landgerichts vom 18. August 2003 Revision eingelegt. Ferner

hat der Angeklagte selbst mit Telefaxschreiben vom 21. August 2003, einge-

gangen am 22. August 2003, Revision eingelegt. Eine Begründung und einen

bestimmten Antrag enthielten beide Rechtsmittelschriften nicht.“

Auch der am 3. März 2004 zum Pflichtverteidiger bestellte Wahlver-

teidiger hat nach Akteneinsicht am 8. März 2004 – trotz mehrfacher telefoni-

scher Erinnerungen – keine Anträge gestellt, die eine andere Entscheidung

rechtfertigen könnten.

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