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BGH Urteil vom 21.04.2004 – 5 StR 540/03

5. Strafsenat

5 StR 540/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

21. April 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Würzburg vom 17. Juli 2003 aufge-

hoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Be-

trugs zum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr

1996 freigesprochen worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „32 sachlich zusam-

mentreffender Fälle der Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit 15 wiederum

sachlich zusammentreffenden Fällen des Betrugs“ zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessät-

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zen zu je 10

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Freispre-

chung des Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Sozial-

versicherung im Jahr 1996 sowie gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das

Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte in

der Zeit von Februar 1996 bis Februar 1999 ein Einzelunternehmen als Ei-

senflechter. Ab April 1997 kam er seinen steuerlichen Verpflichtungen für

den Gewerbebetrieb nur noch unzureichend nach. So machte er in den Um-

satzsteuervoranmeldungen zu Unrecht Vorsteuern aus Scheinrechungen

geltend und gab ab August 1998 gar keine Umsatzsteuervoranmeldungen

mehr ab. Auch reichte er falsche Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt

ein. Dies führte zu der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen.

Das Landgericht hat den Angeklagten weiterhin wegen Betruges in 15 Fällen

verurteilt, weil er in den Jahren 1997 bis 1999 nur einen Teil der in seinem

Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer der zuständigen AOK zur Sozial-

versicherung angemeldet und falsche Lohnsummen mitgeteilt hatte.

Von weiteren Vorwürfen der Steuerhinterziehung und des Betrugs,

insbesondere zum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr 1996, hat das

Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.

1. Der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Sozial-

versicherung im Jahr 1996 hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs

zum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr 1996 freigesprochen, da „es

trotz der durchgeführten Beweisaufnahme nicht möglich war, den einzelnen

Monaten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit Mindestbeträ-

ge zuzuordnen“; es sei nicht auszuschließen, daß in einzelnen Monaten

überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen seien. Rechtlich sei

es aber nicht zulässig, den Vorwurf auf das gesamte Jahr zu beziehen.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei einem Frei-

spruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im Urteil zunächst

diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Be-

weiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch

erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden kön-

nen. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prü-

fen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob

der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend ge-

würdigt ist (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5).

Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nicht. Das

Landgericht teilt schon nicht mit, welche Tatsachen es nach der Beweisauf-

nahme hinsichtlich des in Rede stehenden Tatvorwurfs für erwiesen erachtet.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und inwieweit beispielsweise

Feststellungen zum Umfang der im Jahr 1996 schwarz ausgezahlten Löhne

oder zur Anzahl der für den Angeklagten tätigen Mitarbeiter getroffen werden

konnten.

c) Aus der Formulierung, daß den einzelnen Monaten keine Mindest-

beträge zuordenbar waren, ist allerdings zu schließen, daß die Strafkammer

überzeugt war, daß der Angeklagte auch im Jahr 1996 seinen Verpflichtun-

gen gegenüber der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß nachgekom-

men ist. In diesem Fall wäre das Tatgericht jedoch gehalten gewesen, zur

Bestimmung des Schuldumfangs einen rechnerisch bestimmten Teil des Ge-

samtgeschehens bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen im

Wege der Schätzung zuzuordnen. Die Feststellung der Zahl der Einzelakte

und die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf diese Einzelakte

erfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHSt 40, 374, 377;

BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH wistra 1999, 426). Jede andere

Betrachtung würde bei fehlenden Belegen zum Ausschluß, in vielen anderen

Fällen zur Erschwerung der Bestrafung bei zweifellos strafbarem Gesamt-

verhalten führen (vgl. BGHSt aaO).

2. Dagegen hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg,

soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet.

a) Das Landgericht hat strafmildernd die lange Verfahrensdauer be-

rücksichtigt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne

von Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen. Deshalb hat es für die Taten 1999 ei-

nen Abschlag von 20 %, für die Taten 1998 einen Abschlag von 30 % und für

die Taten 1997 einen Abschlag von 40 % von den ohne Verzögerung für an-

gemessen erachteten Strafen vorgenommen.

aa) Dies begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen

Bedenken. Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, beurteilt sich

nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind zu berücksichtigen die

(festzustellenden) Verzögerungen, die durch die Justizorgane verursacht

worden sind, die Gesamtdauer des Verfahrens und die damit verbundene

Belastung des Beschuldigten aber auch die Schwere der Schuld und der

Umfang und die Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfG

NJW 2003, 2225; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Landgericht hier

mit tragfähiger Begründung von einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK

ausgegangen.

bb) Allerdings kommt es bei der Beurteilung, ob ein durch kompen-

satorische Strafzumessung zu berücksichtigender Verstoß gegen Art. 6

Abs. 1 MRK vorliegt, auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfes und nicht auf

die Beendigung der Tat an (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-

rung 3). Dies hat das Landgericht, das insoweit bei der Bestimmung der

Kompensation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abstellt, ersichtlich über-

sehen. Der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann freilich zu

einem eigenständigen wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt führen,

jedoch außerhalb der kompensatorischen Strafzumessung (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Hier hat das Landgericht prozen-

tuale Abschläge von den Einzelstrafen (gestaffelt nach Tatzeiten) vorge-

nommen. Dies ist im Ergebnis unschädlich; das Landgericht hat den ander-

weitigen Strafmilderungsgrund zwar nicht bereits vorab bei der Bildung der

hypothetischen Strafe berücksichtigt und schon dort die ersichtlich an der

Schadenshöhe orientierten Strafen im Blick auf die lange zurückliegende

Tatzeit ermäßigt. Ein sich zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten auswir-

kender Rechtsfehler liegt jedoch hierin nicht, wenn das Landgericht diesen

Milderungsgesichtspunkt erst innerhalb der – an sich allein nach dem Um-

fang der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bestimmenden –

Kompensation berücksichtigt hat. Es läßt sich ausschließen, daß dann das

Landgericht andere (Einzel- oder Gesamt-)Strafen verhängt hätte.

b) Die Erwägungen des Landgerichts zur schwierigen wirtschaftli-

chen Situation im Eisenflechtergewerbe lassen gleichfalls keinen durchgrei-

fenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht würdigt hier ersichtlich die

besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB.

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß durch Schwarzar-

beit geprägte Marktverhältnisse aus generalpräventiven Gesichtspunkten

auch eine Strafschärfung begründen, im Einzelfall sogar nahelegen können

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 4). Dies hat das Landge-

richt auch nicht übersehen. Es hat nämlich insoweit rechtsfehlerfrei danach

differenziert, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die Entstehung solcher

Marktverhältnisse selbst eine aktive Gestaltungsmacht zukam, er mithin die

Marktbedingungen prägen konnte. Da er aufgrund der vom Landgericht fest-

gestellten Marktsituation als Eisenflechter selbst das „schwächste Glied der

Kette“ bildete, brauchte das Landgericht sich aus Rechtsgründen nicht

gehalten sehen, an dem schwächsten Glied eines durch Rechtsbruch ge-

prägten Marktes ein Exempel zu statuieren.

c) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, daß

das Landgericht den Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 27. No-

vember 1997 und das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 19. Febru-

ar 1998, das dem Angeklagten eine Bewährungschance eingeräumt hat, im

Rahmen der konkreten Strafzumessung übersehen haben könnte. Vielmehr

teilt das Landgericht die einzelnen Vorstrafen des Angeklagten ausführlich

mit und hat in beiden Fällen sogar die zugrundeliegenden Sachverhalte refe-

riert. Es wertet die Vorbelastungen des Angeklagten ebenso wie sein Bewäh-

rungsversagen ausdrücklich als strafschärfend. Dies schließt – ohne daß es

besonderer Erwähnung bedurft hätte – eine Würdigung dieser Vorstrafen

sowohl bei der Festlegung der Einzelstrafen, der Bildung der Gesamtstrafe

als auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ein.

d) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Voraussetzungen des

§ 56 Abs. 3 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheits-

strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe

zur Bewährung ausgesetzt werden kann, erfordert eine stets dem Einzelfall

gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen

sind (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5, 7, 16). Die Möglichkeit einer

Strafaussetzung darf aber keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen generell

ausgeschlossen werden (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 18). Deshalb

war das Landgericht nicht allein wegen der Abgabenhinterziehung gehalten,

dem Angeklagten eine Strafaussetzung zu verwehren. Es konnte vielmehr im

Blick auf die Gesamtumstände der Tat, die persönliche Situation des Ange-

klagten und insbesondere unter Berücksichtigung seines zwischenzeitlichen

Wohlverhaltens von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe abse-

hen.

Harms Häger Raum

Brause Schaal