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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – 3 StR 113/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 113/04

BESCHLUSS

vom

22. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 28. November 2003 - soweit es ihn betrifft -

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte

wegen Vergewaltigung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verur-

teilt worden ist sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ande-

rer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 € verurte ilt. Mit seiner

Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des

Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2

Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist bei der Bemessung dieser Einzelstrafe rechtlich zu-

treffend vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen. Bei der Straf-

zumessung im engeren Sinne hat es dann jedoch zu Lasten des Angeklagten

"die zur Begründung eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB

aufgeführten Umstände" berücksichtigt. Dies verstößt gegen das Doppelver-

wertungsverbot im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel

bestimmenden Umstände sind grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu be-

handeln (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. § 46 Rdn. 82 m. w. N.).Trotz der keineswegs übersetzten Freiheits-

strafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler

bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt

hat.

Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur

Folge.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert