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BGH Urteil vom 22.04.2004 – 3 StR 28/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. April 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 28/04

alias:

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April

2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 18. August 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer - zum Nachteil des Angeklag-

ten eingelegten - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Sie beanstandet namentlich, das Landgericht habe

nicht geprüft, ob der Angeklagte wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhan-

dels zu verurteilen sei, die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe

seien in rechtsfehlerhafter Weise zu milde bemessen worden und das Landge-

richt habe es unzutreffend abgelehnt, hinsichtlich der Erlöse aus Betäubungs-

mittelgeschäften den Verfall von Wertersatz anzuordnen.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Einer

Erörterung der verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht.

1. Die fragmentarischen Urteilsfeststellungen erlauben dem Senat nicht

die Prüfung, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, den

Angeklagten des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels (§ 30 Abs. 1 Nr. 1,

§ 30 a Abs. 1 BtMG) bzw. der Beihilfe hierzu (§ 27 StGB) schuldig zu sprechen.

a) Danach hatte der Angeklagte zunächst den anderweitig verfolgten

B. begleitet, als dieser im Zeitraum August bis Mitte November 2002 an 15

kurz aufeinander folgenden Tagen den gesondert verfolgten Ba. und Be.

jeweils 20 g Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergab. Seine An-

wesenheit diente dem Zweck, B. abzusichern und sich darauf vorzuberei-

ten, bei späterer Abwesenheit B. s die Kokainlieferungen zu übernehmen.

Als sich B. im Ausland aufhielt, übergab dementsprechend der Angeklagte

selbst von Mitte November bis 2. Dezember 2002 an fünf Tagen jeweils 20 g

Kokain an Ba. und Be. . In neun weiteren Fällen lieferte der Angeklagte

zwischen dem 5. und 23. Dezember 2002 je 20 g Kokain an Ba. und in

einem weiteren Fall eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain an den ander-

weitig verfolgten C. . Das Kokain war stets zum Weiterverkauf bestimmt bzw.

in einem Fall von Ba. "für eine Party benötigt(e)". Es wies jeweils einen

Wirkstoffgehalt von 30 % auf.

Am 27./28. Dezember 2002 organisierte der Angeklagte im Auftrag B.

s die Beschaffung von 998,7 g Kokain (Wirkstoffgehalt 90,5 %) in Rotterdam

und deren Transport nach Hannover. Er weihte den gesondert verfolgten I.

in den Tatplan ein, warb Ba. und Be. als Kuriere an, übergab I. das

Kaufgeld von 26.200 € für den Erwerb des Betäubungsmit

tels, erteilte Anwei-

sungen für die Abwicklung des Geschäfts sowie des Transports und überwach-

te die anschließende Kurierfahrt nach Deutschland durch Kontrollanrufe. Letzt-

lich lagerte der Angeklagte in zwei von ihm genutzten Wohnungen 45,28 g

(Wirkstoffgehalt 73,1 %) bzw. 5,19 g (Wirkstoffgehalt 75,4 %) Kokain, die be-

reits zum gewinnbringenden Weiterverkauf portioniert waren. Außerdem ver-

wahrte er in einer der Wohnungen 6.400 €, die bei vo rangegangenen Kokain-

geschäften erlöst worden waren.

b) Diese Feststellungen deuten darauf hin, daß sich zumindest der An-

geklagte, B. , Ba. und Be. mit dem Willen zusammengeschlossen

haben könnten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im ein-

zelnen noch ungewisse Taten des Betäubungsmittelhandels zu begehen (vgl.

BGHSt 46, 321, 325). Das Landgericht hätte daher die naheliegende Möglich-

keit prüfen müssen, ob sich der Angeklagte des mehrfachen bandenmäßigen

Betäubungsmittelhandels (in nicht geringer Menge) bzw. - so nicht auch bei

den Taten 1 bis 15 tatsächlich Täterschaft des Angeklagten vorliegt - der Bei-

hilfe hierzu schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 47, 214; BGHR BtMG § 30 a

Bande 10).

Für das Vorliegen von Bandenhandel ist hier insbesondere maßgeblich,

ob Ba. und Be. in die Absatzorganisation B. s und des Angeklagten

auf untergeordneter Ebene eingebunden waren oder ob sie diesen allein als

Betäubungsmittelkäufer auf der Abnehmerseite gegenüberstanden. Dies beur-

teilt sich wesentlich danach, ob Ba. und Be. die einzelnen Kokainliefe-

rungen unmittelbar bezahlten und anschließend deren weiteren Absatz auf ei-

gene Rechnung, auf eigenes Risiko und zum eigenen Gewinn selbständig ab-

wickelten, oder ob B. und der Angeklagte am weiteren Risiko und am Ge-

winn des weiteren Absatzes partizipierten, etwa weil erst die Erlöse aus den

Weiterverkäufen - ggf. nach Abzug einer Entlohnung Ba. s und Be. s - an

B. und den Angeklagten abgeführt wurden (vgl. BGHSt 42, 255, 257 ff.; al-

lerdings noch unter Anknüpfung an ein Tätigwerden im übergeordneten Ban-

deninteresse und an die Verwirklichung eines festen Bandenwillens und damit

an Merkmale, die nach neuerer Rechtsprechung - BGHSt 46, 321 - nicht mehr

konstituierend für den Begriff der Bande sind).

Zu den Geldflüssen im Rahmen der abgeurteilten Betäubungsmittelge-

schäfte verhält sich das angefochtene Urteil (abgesehen von Tat 31) indessen

nicht. Daß hierzu Feststellungen nicht möglich waren und das Absehen von

einer Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßigen Betäubungsmittel-

handels daher letztlich auf einer Anwendung des Zweifelssatzes beruht, läßt

sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Dies liegt im Hinblick auf das "un-

umwundene Geständnis" des Angeklagten und den Umfang der weiteren Be-

weisaufnahme - deren näheres Ergebnis in den Urteilsgründen allerdings weit-

gehend verschwiegen wird - auch eher fern. Die Sache bedarf daher insgesamt

neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Da bereits der aufgezeigte Rechtsfehler zur umfassenden Aufhebung

des angefochtenen Urteils führt, weist der Senat für das weitere Verfahren le-

diglich ergänzend auf folgendes hin:

a) Der Schuldspruch zu Tat 31 lediglich wegen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge hätte auch deswegen keinen Bestand

haben können, weil sich der Angeklagte an der Betäubungsmitteleinfuhr (§ 30

Abs. 1 Nr. 4 BtMG) nach den Feststellungen - naheliegend - als Mittäter, zu-

mindest aber als Anstifter oder Gehilfe beteiligt hat.

b) Der Angeklagte und B. übergaben Ba. und Be. in kurzen

zeitlichen Abständen je 20 g Kokain. Es liegt nach den Gesamtumständen eher

fern, daß sie diese kleineren Einzelmengen zuvor jeweils gesondert erworben

hatten. Vielmehr deutet die Menge des aus den Niederlanden eingeführten (Tat

31) und des vom Angeklagten vorrätig gehaltenen (Tat 32) Kokains darauf hin,

daß mehrere Lieferungen an Ba. und Be. aus jeweils größeren Er-

werbsmengen des Angeklagten bzw. B. s stammten. Es wird daher - unter

Beachtung des Zweifelssatzes - zu prüfen sein, inwieweit Einzellieferungen an

Ba. und Be. aufgrund ihrer Herkunft aus einer einheitlichen Erwerbs-

menge rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind (vgl.

BGH NJW 2002, 1810).

c) Zur hier rechtlich bedenklichen strafmildernden Berücksichtigung der

Untersuchungshaft, drohender Ausweisung oder Abschiebung und besonderer

Härten des Strafvollzugs für den Angeklagten als Ausländer wird auf die zutref-

fenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom

27. Januar 2004 verwiesen.

d) Bei der erneuten Entscheidung über die Anordnung des Verfalls (§ 73

StGB), des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 33

Abs. 1 BtMG, § 73 d StGB) wird zunächst zu berücksichtigen sein, daß in der

Wohnung des Angeklagten 6.400 € gefunden wurden, die nach den bisherigen

Feststellungen aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften stammten.

Es lagen damit insoweit zumindest die Voraussetzungen des erweiterten Ver-

falls vor. Warum dieser nicht angeordnet wurde, läßt sich dem angefochtenen

Urteil nicht entnehmen. Bezüglich - im einzelnen festzustellender - weiterer

Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften hindert allein der Umstand, daß sie

wertmäßig nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, nicht die

Anordnung von Wertersatzverfall. Dies kann es allenfalls rechtfertigen, von der

Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen. Hierbei

handelt es sich indessen um eine Ermessensvorschrift, deren Anwendung nä-

herer Begründung bedarf. Eine solche läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht

entnehmen.

e) Die seitenweise Wiedergabe von Protokollen abgehörter Telefonge-

spräche vermag eine eigenständige Beweiswürdigung des Tatrichters nicht zu

ersetzen. Für deren revisionsrechtliche Prüfung sind sie ohne Belang, insbe-

sondere wenn - wie hier - in keinem der Telefonate ein konkretes Betäubungs-

mittelgeschäft offen angesprochen wird. Es bedarf vielmehr der Darlegung des

Tatrichters, welche beweiswürdigenden Schlußfolgerungen er aus dem Inhalt

der Telefonate zieht.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert