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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – 5 StR 74/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Für die demnächst zu treffenden Entscheidungen im Vollzug der Maßregel
und über deren weitere Vollstreckung weist der Senat auf die Ausführungen
des Landgerichts UA S. 32 hin.
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