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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – 5 StR 74/04

5. Strafsenat

5 StR 74/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. April 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Für die demnächst zu treffenden Entscheidungen im Vollzug der Maßregel

und über deren weitere Vollstreckung weist der Senat auf die Ausführungen

des Landgerichts UA S. 32 hin.

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