BGH Beschluss vom 22.04.2004 – IX ZB 154/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Stralsund, 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht
bestellte
Insolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten V.
bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsan-
walt Dr. S. zum
Insolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt
Dr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der Zeit von 1998 bis
2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im Zeit-
punkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall ver-
tritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen
die Gläubigerin.
Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen Versa-
gungsgrund nach § 57 Satz 3 InsO gesehen und die Bestellung des Gewählten
versagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 57
Satz 4 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die
Bestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeig-
neten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Groß-
gläubigers nur versagt werden kann, wenn diese "die Qualität hat, die einen
Richter von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde", wird - soweit
ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die
Rechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden
Standpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters
im Rahmen des § 57 Satz 3 InsO herangezogen werden können, aber nicht
abschließend sind (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 30; Graeber, ZIP
2000, 1465, 1469; Muscheler/Bloch, ZIP 2000, 1474, 1479). In der von der
Rechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von
Muscheler/Bloch wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer,
Aktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen
begründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO
S. 1479). Graeber (aaO S. 1469) läßt neben den Ausschlußgründen, die einer
Interessenkollision im Sinne des § 41 ZPO gleichstehen, schon den Anschein
einer Interessenkollision im Sinne der Besorgnis der Befangenheit ausreichen.
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ersichtlich ausgegangen.
Die vom Landgericht vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessen-
konflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat
auch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Uhlenbruck,
2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der Anwalts-
sozietät des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernomme-
nen, zum Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die Ge-
fahr
einer Interessenkollision folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegen-
steht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechts-
grundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak