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BGH Urteil vom 22.04.2004 – IX ZR 128/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. April 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

ja

ja

ja

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

KO § 82

Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor

Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.

BGB §§ 852 Abs. 1 a.F., 199 Abs. 1 n.F.

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungs-

schadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der

Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder ein-

gestellt wird.

BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 16. April 2003 wird auf Kosten

der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als

unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklagte Konkursverwal-

ter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursan-

fechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemein-

schuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das

Konkursverfahren ist noch nicht beendet.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Da-

gegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als

unzulässig abgewiesen wird.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Kläge-

rin könne als einzelne Konkursgläubigerin noch während des laufenden Kon-

kursverfahrens ihren vermeintlichen Quotenschaden wegen schuldhafter Ver-

kürzung der Konkursmasse geltend machen. Die Klage sei jedoch nicht ge-

rechtfertigt.

II.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung insofern nicht

stand, als die Klage schon unzulässig ist.

1. Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters die

Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemein-

schaft der (Alt-)Gläubiger zur Last fällt (BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190;

138, 211, 214) und durch Zahlung in die Konkursmasse auszugleichen ist

(BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, daß ein derartiger Ge-

meinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masse-

oder Konkursgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz

der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu ver-

einbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungs-

recht steht dem Konkursverwalter zu, so daß es durch einen Sonderverwalter

oder einen neu bestellten Verwalter ausgeübt werden muß (RGZ 78, 186, 188;

89, 237, 240; 142, 184, 188; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM

1989, 1781, 1784; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323; OLG

München ZIP 1987, 656, 657; ebenso Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 82 Rn. 11:

Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 82 KO Anm. 4; Gerhardt EWiR 1987, 703, 704).

Verkürzt der Konkursverwalter pflichtwidrig die Masse, wird dadurch re-

gelmäßig zugleich die Dividende (Quote) eines jeden Konkursgläubigers ge-

schmälert. Der Gemeinschaftsschaden führt mithin auch zu Quotenschäden.

Dabei handelt es sich um Einzelschäden. Die Ansprüche der Gläubiger auf

Ersatz dieser Schäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsscha-

dens sind unterschiedliche Ansprüche (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO

S. 1784). Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der

Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der

Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu (BGH, Urt. v. 22. Februar

1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198).

2. Eine andere Frage ist jedoch, wer Quotenschäden geltend machen

darf, solange das Konkursverfahren noch andauert.

a) In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausge-

sprochen, ohne dem näher nachzugehen, daß das Schicksal der einzelnen

Ansprüche auf Ersatz der Quotenschäden und dasjenige des Anspruchs auf

Ersatz des Gemeinschaftsschadens "miteinander verknüpft sein mag" (BGH,

Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO S. 1784).

b) Später hat er einem Gläubiger zugebilligt, selbst einen Einzelschaden

geltend zu machen, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und

der Masse beruhte (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 aaO S. 324). Damals ging

es jedoch um den Individualschaden eines Quotengläubigers.

c) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einem einzelnen

(Neu-)Gläubiger, der eine Forderung gegen eine GmbH nach dem Zeitpunkt

erworben hatte, zu dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auch

das Recht zugebilligt, seinen - nicht auf den Quotenschaden begrenzten -

Schaden während des noch laufenden Konkursverfahrens geltend zu machen,

soweit der Geschäftsführer einer Schuldner-GmbH wegen Konkursverschlep-

pung (§ 64 GmbHG) in Anspruch genommen wurde (BGHZ 126, 181, 201);

dem Konkursverwalter hat er dieses Recht versagt (BGHZ 138, 211, 214).

Hinsichtlich der Altgläubiger hat der Bundesgerichtshof indessen aner-

kannt, daß diese durch eine Konkursverschleppung regelmäßig einen einheitli-

chen Quotenverringerungsschaden und insofern einen Gesamtschaden er-

leiden, der nur von einem Konkursverwalter (neuer Konkursverwalter oder Son-

derverwalter) geltend gemacht werden kann (BGHZ 138, 211, 214, 217).

3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Quotenverringerungs-

schaden geltend, der Teil eines Gesamtschadens ist. Durch die dem Beklagten

vorgeworfene Pflichtverletzung ist die Quote der Klägerin in gleicher Weise

geschmälert worden wie die aller anderen Gläubiger.

a) Die Rechtszuständigkeit des Konkursverwalters, die Quotenschäden

einheitlich geltend zu machen, wird auch dann berührt, wenn einer dieser Quo-

tenschäden von einem einzelnen Konkursgläubiger im Wege einer Feststel-

lungsklage geltend gemacht wird (a.A. Oepen ZIP 2000, 526, 532 f). Wenn

diesem die Befugnis zugestanden würde, die Ersatzpflicht wegen seines Quo-

tenschadens gerichtlich feststellen zu lassen, wäre gleichwohl im Interesse der

anderen Konkursgläubiger, denen ebenfalls Quotenschäden entstanden sind,

ein Verwalter zu bestellen, der den Gemeinschaftsschaden geltend zu machen

hätte. Dadurch entstünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es könn-

te die Ersatzpflicht wegen eines einzelnen Quotenschadens festgestellt, die

Klage des Konkursverwalters auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens jedoch

abgewiesen werden oder umgekehrt.

b) Wenn der einzelne Konkursgläubiger gehindert ist, während des Kon-

kursverfahrens den Konkursverwalter in Anspruch zu nehmen, hat er dadurch

keine nennenswerten Nachteile.

Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht des Berufungsgerichts, der

einzelne Konkursgläubiger habe ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran,

schon während des laufenden Konkursverfahrens die Ersatzpflicht des Kon-

kursverwalters feststellen zu lassen, weil der Beginn der Verjährung des ge-

genüber dem Konkursverwalter geltend zu machenden Schadensersatzan-

spruchs nicht eindeutig geklärt sei. Da der einzelne Konkursgläubiger während

des laufenden Verfahrens nicht befugt ist, Schadensersatzansprüche gegen

den Verwalter geltend zu machen, beginnt für den Konkursgläubiger die Ver-

jährungsfrist grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses,

mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGHZ

93, 278, 286; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 15 b; Kilger/K. Schmidt, aaO

§ 82 Anm. 5). Erst jetzt fällt die Befugnis zur Geltendmachung der einzelnen

Quotenschäden - falls diese nicht schon während des Konkursverfahrens regu-

liert wurden - an einen jeden der Gläubiger.

Für einen Sonderverwalter oder einen anstelle des ersatzpflichtigen

Verwalters neu bestellten Verwalter beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 852

Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nicht bereits mit dessen Bestellung, sondern mit

dem Zeitpunkt, in dem der neu bestellte Verwalter von dem Schaden und der

Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 113, 262, 280).

Diese Kenntnis muß er nicht schon bei Übernahme des Amtes haben. Vielmehr

obliegt ihm zunächst die Prüfung, ob der andere Verwalter sich überhaupt

schadensersatzpflichtig gemacht hat. Kommt er zu einem positiven Ergebnis,

kann und muß der neue Verwalter oder der Sonderverwalter die Verjährungs-

frist unterbrechen oder sonstige Maßnahmen treffen, um einem Ablauf entge-

genzuwirken. Für das neue Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1, 3 BGB n.F.; Art.

229 § 6 EGBGB) gilt entsprechendes.

4. Diese Auffassung entspricht § 92 InsO, ohne daß Anhaltspunkte dafür

erkennbar wären, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung zur Verwalter-

haftung insoweit grundlegend neue Anschauungen entwickelt hätte.

Die Kommission für Insolvenzrecht hat dazu in ihrer Begründung zu

Leitsatz 3.2.8.1 ausgeführt, der Ausschluß der Verfolgung eines Gemein-

schaftsschadens durch einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzver-

fahrens gelte auch für den Anteil am Gemeinschaftsschaden (Quotenschaden).

Die einheitliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter diene dem

Zweck, die Insolvenzmasse im Interesse der gemeinschaftlichen und gleich-

mäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zu ergänzen; zugleich erleichte-

re sie die Insolvenzabwicklung, weil an die Stelle der Einzelrechtsverfolgung

die "gebündelte" Geltendmachung zugunsten der Insolvenzgläubiger in ihrer

Gesamtheit trete (vgl. hierzu auch Gerhardt ZInsO 2000, 574, 577).

Der Gesetzgeber ist dem gefolgt. Zur Geltendmachung eines Gemein-

schaftsschadens (Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO) ist nur ein Son-

derverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt. Während der Dauer

des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger auch ihren Quoten-

schaden nicht durchsetzen; ihnen fehlt die Einziehungs- und Prozeßführungs-

befugnis (MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl.

§ 92 Rn. 4; Wittkowski, in: Nerlich/Römermann, InsO § 92 Rn. 5, 16; Bork, in:

Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 f; Gerhardt aaO).

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Zeitpunkt, in dem

einzelne Insolvenzgläubiger von der Masseschädigung - und damit von dem

Gesamtschaden, möglicherweise auch von ihrem Quotenschaden - Kenntnis

erhalten, nicht einmal mit der Bestellung des Sonderverwalters oder des neuen

Verwalters, sondern erst, wenn in dessen Person die Verjährungsvorausset-

zungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 62 Rn. 3; Uhlenbruck,

InsO 12. Aufl. § 62 Rn. 2).

5. Nach dem Recht der Konkursordnung wie auch nach dem der Insol-

venzordnung ist ungeklärt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns eine Aus-

nahme dann anzuerkennen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Scha-

den und die Person des Ersatzpflichtigen im klaren waren, aber keiner von ih-

nen eine Sonderverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen

und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat. In diesem Fall könn-

te das Interesse des ersatzpflichtigen Verwalters überwiegen, daß die Verjäh-

rung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht länger als nö-

tig aufgeschoben wird. Da ein solcher Fall hier nicht in Rede steht, braucht der

Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen.

Kreft

Ganter Raebel

Kayser Cierniak