BGH Beschluss vom 22.04.2004 – IX ZR 58/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2000 wird
nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 191.303,94 €
(374.158 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO
a.F.).
Selbst wenn es zuträfe, daß der Beklagte seine Leistungen anhand von
Mustern erbracht hätte, die ihm von der C. zur Verfügung gestellt wurden,
hätte er doch Leistungen erbracht. Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab,
wie leicht oder wie schwer dem Rechtsanwalt die Erbringung der Leistung fällt
und ob er seinerseits dafür etwas aufwenden muß. Da die Klägerin nicht gel-
tend macht, die Durchführung des Projekts habe unter einer nicht oder schlecht
erbrachten Leistung des Beklagten gelitten, war diese offenbar ausreichend.
Der Anwaltsvertrag ist weder wegen Verstoßes gegen das Verbot der
quota litis noch wegen der Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars
unwirksam. Der Vergütungsanspruch, der schon mit Abschluß des Vertrages
entstanden war, orientiert sich an dem "prospektierten Gesamtaufwand". Die-
ser stand ebenfalls schon bei Beginn der Tätigkeit des Beklagten fest.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die gesetzlichen
Anwaltsgebühren höher als das dem Beklagten zugeflossene Honorar. Was
daran falsch sei, legt die Revision nicht dar. Die Voraussetzungen für die Ein-
holung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß
§ 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO liegen nicht vor.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak