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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – IX ZR 58/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 22. April 2004

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2000 wird

nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 191.303,94 €

(374.158 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.).

Selbst wenn es zuträfe, daß der Beklagte seine Leistungen anhand von

Mustern erbracht hätte, die ihm von der C. zur Verfügung gestellt wurden,

hätte er doch Leistungen erbracht. Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab,

wie leicht oder wie schwer dem Rechtsanwalt die Erbringung der Leistung fällt

und ob er seinerseits dafür etwas aufwenden muß. Da die Klägerin nicht gel-

tend macht, die Durchführung des Projekts habe unter einer nicht oder schlecht

erbrachten Leistung des Beklagten gelitten, war diese offenbar ausreichend.

Der Anwaltsvertrag ist weder wegen Verstoßes gegen das Verbot der

quota litis noch wegen der Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars

unwirksam. Der Vergütungsanspruch, der schon mit Abschluß des Vertrages

entstanden war, orientiert sich an dem "prospektierten Gesamtaufwand". Die-

ser stand ebenfalls schon bei Beginn der Tätigkeit des Beklagten fest.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die gesetzlichen

Anwaltsgebühren höher als das dem Beklagten zugeflossene Honorar. Was

daran falsch sei, legt die Revision nicht dar. Die Voraussetzungen für die Ein-

holung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß

§ 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO liegen nicht vor.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak