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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 1 StR 466/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 466/03

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden

Mitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen hat auf

Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2003 –

2 Ss 356/2003 – am 27. April 2004 beschlossen:

Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ord-

nungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wir-

kung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht ver-

fahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO,

wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in

keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit

dem Fahrvorgang steht.

Gründe:

I.

1. Gegenstand der Vorlegungsfrage ist die Tatidentität zwischen dem

Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln

und gleichzeitigem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.

Als der Betroffene im Mai 2002 einen Pkw führte, wurde er von der Poli-

zei kontrolliert. Er stand unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

bzw. kokainhaltiger Präparate und führte Kokain bei sich.

Am 30. September 2002 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen uner-

laubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), der

rechtskräftig wurde. Am 3. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Ulm we-

gen des fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung von berauschenden Mitteln

(§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil legte der Betrof-

fene Rechtsbeschwerde ein, mit der er geltend machte, die Strafklage sei

durch den rechtskräftigen Strafbefehl wegen des Betäubungsmitteldelikts ver-

braucht.

2. Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde

als unbegründet zu verwerfen, sieht sich aber daran durch den Beschluß des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2001 - Ss 196/01, StV 2002,

240, 241 gehindert. In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen

Fall war ein Betroffener als Führer eines Personenkraftwagens einer Verkehrs-

kontrolle unterzogen worden. Eine Blutprobe ergab den Nachweis, daß er im

Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluß von Cannabioiden stand; bei der Durch-

suchung seines Kraftfahrzeuges wurden zudem in einer Reisetasche im Koffer-

raum ca. 3,5 Gramm Haschisch aufgefunden. Das strafrechtliche Ermittlungs-

verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von

der Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 1

StPO endgültig eingestellt.

Wegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG setzte das

Amtsgericht Wildeshausen eine Geldbuße in Höhe von 500 DM fest und ordne-

te ein Fahrverbot von einem Monat an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-

schwerde

führte zur Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht

Oldenburg. Zur Begründung führte dieses aus, daß mit der endgültigen Einstel-

lung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Verhängung

einer Geldbuße wegen einer Rauschfahrt im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG das

Verfahrenshindernis des (beschränkten) Strafklageverbrauchs nach § 153a

Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten sei. Dem Betroffenen könne lediglich der uner-

laubte Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

BtMG nachgewiesen werden, zu dem die "Rauschfahrt" hinzugetreten sei. Mit

der Fahrt werde die Verfügungsmacht über das Rauschgift im Kofferraum auf-

rechterhalten, diese stelle (stets) einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum

Betäubungsmitteldelikt dar. Da bereits materiell-rechtlich Tateinheit zwischen

beiden Delikten bestehe, liege auch prozessual nur eine Tat im Sinne von

§ 264 StPO vor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt diese Auffassung nicht. Es ist der

Ansicht, daß im Vorlegungsfall die Verurteilung wegen der Straftat des uner-

laubten Besitzes von Betäubungsmitteln einer späteren Verfolgung einer Ord-

nungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG nicht entgegenstehe.

Zwischen beiden Dauerdelikten bestehe materiell-rechtlich Realkonkur-

renz. Der Besitz von Betäubungsmitteln setze einerseits weder den Konsum

derselben noch das Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand

voraus. Die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG knüpfe andererseits

nicht an den Besitz von Betäubungsmitteln, sondern lediglich an deren - für

sich genommen straflosen - Konsum und die anschließende Teilnahme am öf-

fentlichen Straßenverkehr an. Eine isolierte Wertung beider Delikte sei daher

möglich, ohne daß hinsichtlich des jeweils anderen Delikts ein tatbestandser-

heblicher Beitrag fehlen würde. Beide Delikte seien lediglich gleichzeitig, nur

bei Gelegenheit des jeweils anderen Delikts begangen worden. Im Vorlegungs-

fall bestehe auch keine verfahrensrechtliche Tatidentität im Sinne von § 264

StPO. Beide Verhaltensweisen seien hier innerlich nicht derart miteinander

verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als eine unnatürliche

Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Die Auf-

rechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes stehe - von der zufälligen zeitli-

chen Koinzidenz abgesehen - in keinem erkennbaren inneren Bedingungszu-

sammenhang mit dem Fahrvorgang. Beide Handlungen beruhten auf einem für

sich genommen völlig selbständigen Tatentschluß. Der Fahrvorgang sei aus

subjektiver Sicht des Betroffenen zweckneutral und habe nicht der Aufrechter-

haltung des Betäubungsmittelbesitzes gedient. Der Umstand, daß der Betroffe-

ne aus tatsächlichen Gründen nur aufgrund des Auffangtatbestandes des uner-

laubten Besitzes von Betäubungsmitteln während der "Rauschfahrt", nicht aber

wegen des vorangegangenen Erwerbs derselben, einer zweifelsfrei eigenstän-

digen Tat, verurteilt werden könne, dürfe nicht dazu führen, daß er hinsichtlich

der Reichweite des Strafklageverbrauchs "zusätzlich" privilegiert werde. Im üb-

rigen gebiete die Bedeutung und Eigenständigkeit des betroffenen Schutzgutes

der Verkehrssicherheit, daß die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG

einer eigenständigen Aburteilung zugänglich bleibe. Das Prinzip des

Vertrauensschutzes stehe dem nicht entgegen.

3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache gemäß § 121

Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichts-

hof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Besteht zwischen dem Besitz eines Kraftfahrzeugführers an

Betäubungsmitteln, die im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden

(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), und der zeitgleich begange-

nen Ordnungswidrigkeit des Fahrens dieses Kraftfahrzeuges

unter der Wirkung von berauschenden Mitteln gemäß § 24a

Abs. 2 StVG verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des

§ 264 StPO?"

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbin-

dung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.

1. Das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsich-

tigt entscheiden, ohne hierbei von den tragenden Gründen der Entscheidung

des Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen.

2. Die Vorlegungsfrage erfaßt aber nach ihrem Wortlaut über die Ent-

scheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus auch solche Fall-

konstellationen, wie etwa die Fälle der Transport- oder Fluchtfahrten, in denen

eine verfahrensrechtliche Tatidentität eher in Betracht kommen könnte. Der

Senat hat deshalb – entsprechend dem des Generalbundesanwalts - die Frage

wie folgt präzisiert:

„Besteht zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmit-

teln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich began-

genen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges

unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2

StVG) verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264

StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraft-

fahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszu-

sammenhang mit dem Fahrvorgang steht?“

III.

Der Senat tritt – dem Generalbundesanwalt folgend - der Rechtsauffas-

sung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei.

Zwischen beiden Taten – der Rauschtat und dem unerlaubten Besitz

von Betäubungsmitteln – besteht schon keine Tateinheit. Die objektiven tat-

bestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte decken sich nicht

einmal teilweise; sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise - ungeachtet der

zeitlichen Überschneidung bei der Tatbegehung - zwei selbständige, auf ge-

sondert gefaßten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungs-

akte dar. Der Täter würde die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschgift

auch dann nicht verlieren, wenn er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil-

nähme.

Sachlich-rechtlich selbständige Taten sind grundsätzlich auch prozes-

sual selbständig. Eine unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die

über die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung hinausginge, liegt demgegen-

über nicht vor, wenn der Täter - wie im Vorlegungsfall - mit einem Kraftfahrzeug

unter der Wirkung berauschender Mittel fährt und hierbei Betäubungsmittel

ohne einen erkennbaren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang als Teil

seines persönlichen Gewahrsams mit sich führt. Beide Tatbestände knüpfen

zwar an die Existenz eines Betäubungsmittels (im Blut bzw. als körperliche Sa-

che) an, greifen aber in ihrer Struktur nicht ineinander. Die Fahrt verfolgt in ei-

nem solchen Fall - anders als in den Transport- oder Fluchtfällen - nicht den

Zweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern; die Begehung

der Verkehrsordnungswidrigkeit dient nicht dazu, die Betäubungsmittel zu

transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verste-

cken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Verlagerung des Besitzes

ist lediglich ein notwendiger Reflex bzw. eine zwangsläufige Begleitfolge der

mit dem Kraftfahrzeug bewirkten und bezweckten Ortsveränderung des Täters.

Die Mitnahme der Betäubungsmittel bezieht sich andererseits auch nicht auf

die Fahrtätigkeit als solche; sie dient dem Fahrer insbesondere nicht dazu, sich

durch den Konsum der Drogen als Genuß- oder Aufputschmittel die Fahrt zu

erleichtern.

Herr Richter am BGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Boetticher Nack

Elf Graf