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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 112/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 10. Dezember 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1. a) Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom
28. November 2001 wegen Anstiftung zur tateinheitlichen Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion und Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Senat das Urteil aufgehoben,
soweit es den Angeklagten betraf, die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt
indes aufrechterhalten (NStZ 2003, 253).
Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt,
den von Fremdbetrieben genutzten Hallenkomplex eines ihm gehörenden
Grundstücks zerstören zu lassen, und deshalb den früheren Mitangeklagten
S. mehrfach gebeten, ihm jemanden zu vermitteln, der gegen Zahlung von
Geld die Zerstörung der Hallen übernehmen würde. S. sprach den früheren
Mitangeklagten O.
an,
der
seinerseits
zwei Ukrainer,
P. und Ob. , für die Tat gewinnen konnte. Diese
kamen nach Deutschland und bereiteten in der Nacht zum 6. August 2000 die
Gebäude zur Zerstörung vor. Sie schütteten eine größere Menge Benzin in den
Hallen aus, montierten ein Schlauchsystem an die Gasleitung zur Erzeugung
eines Luft-Gas-Gemisches und bauten mit Zeitschaltuhren versehene Elektro-
geräte auf. Sie setzten diese Vorrichtungen sodann aber nicht in Betrieb, son-
dern entfernten sich vom Tatort und konnten Deutschland verlassen. Die Vor-
richtungen wurden entdeckt und konnten beseitigt werden. Ein Recycling-
Betrieb, der den überwiegenden Teil der Hallenfläche und Büroräume vom An-
geklagten angemietet hatte, erlitt durch die Kontaminierung von Kunststoffgra-
nulat mit Benzindämpfen einen Gesamtschaden von 1,6 Mio. DM.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, weil das Landgericht
bei seiner Entscheidung, das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung einzu-
stufen, eine Reihe von gewichtigen, für eine Täterschaft des Angeklagten spre-
chenden Umständen nicht erkennbar in die Abwägung einbezogen hatte. Die
Revision des Angeklagten hatte Erfolg, weil das Landgericht nicht berücksich-
tigt hatte, daß die Tat durch die Haupttäter nicht vollendet worden war.
b) Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen mittäterschaft-
lich begangener versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tat-
einheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Zwar hat es aufgrund eines Beweisantrags des Angeklagten auf Ver-
nehmung der beiden Ukrainer P. und Ob. im Wege der
Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zum äußeren Sachverhalt fol-
gendes ergänzend festgestellt: Der Angeklagte erschien gegen Mitternacht in
dem Hallenkomplex und verständigte sich mit den Ukrainern dahin, daß diese
die bereits weit vorangetriebenen Vorbereitungen für eine Zerstörung des Ge-
bäudes einstellten. Sodann überprüfte er mit ihnen, daß die Stromversorgung
ausgeschaltet und die Gaszufuhr gesperrt war. Anschließend verließ er mit
ihnen den Gebäudekomplex.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Angeklagten hat das Land-
gericht gleichwohl verneint. Nach seiner Auffassung hätte der Angeklagte an-
gesichts des durch die Benzindämpfe entstandenen explosiven Luft-Gas-
Gemisches, das auch von einem Dritten durch eine brennende Zigarette, das
Wiedereinschalten der Stromversorgung o. ä. hätte entzündet werden können,
hierfür mehr tun, etwa die Gebäude lüften oder Polizei bzw. Feuerwehr alar-
mieren müssen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat mit der
Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt des Ange-
klagten abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Grundlage für diese Entscheidung waren neben den aufrechterhalte-
nen Feststellungen des ersten Urteils auch die nunmehr ergänzend getroffenen
Feststellungen. Letztere hatte das Landgericht zu berücksichtigen, weil sie sich
mit den bei Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils durch den Senat auf-
rechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt widerspruchsfrei ver-
binden lassen (vgl. hierzu Wohlers in SK-StPO 33. Lfg. § 353 Rdn. 29 f.).
Damals war für das Landgericht offen geblieben, weswegen die Ukrainer
„die von ihnen installierten Vorrichtungen letztlich nicht in Gang“ setzten (UA
S. 12 = UA S. 16 des ersten Urteils). In gleicher Weise war unklar geblieben,
ob der Angeklagte die beiden Ukrainer - wie ursprünglich geplant - zu dem Hal-
lenkomplex gefahren und sich danach entsprechend seiner Ankündigung in
eine Gaststätte begeben hatte, um sich ein Alibi zu verschaffen; Anhaltspunkte
dafür, daß er sich in dem Gebäude aufgehalten hatte, hatten sich für die Straf-
kammer damals nicht ergeben (UA S. 9 = UA S. 13 des ersten Urteils). Damit
ist aber die Feststellung nicht unvereinbar, daß er sich später - nach weitge-
hendem Abschluß der Tatvorbereitungen - dorthin begab und das Vorhaben
abbrach.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht damals zur
Begründung, warum der Angeklagte nur als Anstifter und nicht als Mittäter an-
zusehen sei, darauf abgehoben hat, der Angeklagte habe „keine Möglichkei-
ten“ gehabt, „ihr (d. h. der Ukrainer) Vorgehen zu steuern“ (UA S. 37 des er-
sten Urteils). Insoweit handelt es sich nur um eine rechtliche Würdigung, in der
keine Feststellungen gefunden werden können.
b) Auf der Basis dieser ergänzenden Feststellungen hat das Landgericht
zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch ver-
neint. Sind - wie hier - an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs
nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1
StGB). Erforderlich ist ein Verhalten des Beteiligten, das zum einen auf die
Verhinderung des tatbestandlichen Erfolgs gerichtet ist und diesen zum ande-
ren tatsächlich verhindert. So liegt es aber hier.
aa) Die geplante Tat wurde nicht vollendet. Weder wurde der Hallen-
komplex mit den sich in ihm befindlichen Betriebsstätten und Warenlagern in
Brand gesetzt noch eine Explosion unter Gefährdung bedeutender Sachwerte
ausgelöst. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß wegen
des bereits durch das Ausschütten von Benzin entstandenen hochexplosiven
Luft-Gas-Gemisches allein durch ein zufälliges Hinzutreten ahnungsloser Drit-
ter ein der ursprünglich geplanten Tat vergleichbares Schadensereignis hätte
verursacht werden können (vgl. UA S. 12 = UA S. 16 des alten Urteils); denn
derartiges ist nicht geschehen.
bb) Für die Verhinderung der Vollendung war das Handeln des Ange-
klagten kausal. Es ist auf das Eingreifen des Angeklagten zurückzuführen, daß
die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist. Nach den ergänzenden Feststel-
lungen haben die beiden Ukrainer auf die Aufforderung des Angeklagten hin
die weiteren Tätigkeiten, die nach dem Tatplan notwendig gewesen wären, um
das Gebäude durch Explosion und Brand zu zerstören, eingestellt. Damit hat
der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort eine neue Kausalkette in Gang
gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich geworden ist. Dabei ist
bedeutungslos, daß - wie hier durch das Ausbleiben einer zufälligen Zündung
durch einen ahnungslosen Dritten - auch andere, vom Willen des Täters unab-
hängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beigetragen haben
(BGH NJW 1985, 813, 814; NStZ 1999, 128).
cc) Die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob das ergänzend
festgestellte Verhalten des Angeklagten beim nächtlichen Aufsuchen des Tat-
orts auf die Nichtvollendung der Tat gerichtet war, sind unklar, unvollständig
und lassen eine Verletzung des Zweifelssatzes besorgen.
Bei den Feststellungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorstellun-
gen des Angeklagten unter Abschnitt II. 3 der Urteilsgründe (UA S. 19) fehlen
jegliche Darlegungen dazu, was der Angeklagte bezweckte, als er gegen Mit-
ternacht am Tatort erschien und die Mittäter zum Abbruch der weiteren geplan-
ten Tathandlungen veranlaßte. Soweit die Strafkammer bei den Rechtsausfüh-
rungen zur Verneinung des strafbefreienden Rücktritts darlegt, „es sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß bzw. warum der Ange-
klagte, der bis dahin die Verwirklichung der Tat zielstrebig verfolgte, nun auf
ein Mal spontan seine Einstellung geändert haben sollte“ (UA S. 27), fehlt es
an einer Auseinandersetzung mit der Frage, welchen Sinn das geschilderte
Verhalten sonst gehabt haben könnte. Denn bei unbefangener Betrachtung
spricht zunächst alles dafür, daß ein Angeklagter, der seine Mittäter zum Ab-
bruch der geplanten Tatvorbereitungen veranlaßt und sicherstellt, daß die vor-
gesehene Zündvorrichtung außer Betrieb bleibt und das zusätzliche Brand-
und Explosionsmittel Gas nicht zum Einsatz kommt, damit die Vollendung der
Tat verhindern will. Die Formulierung der Strafkammer („nicht vorgetragen …“)
läßt zudem besorgen, sie habe nicht bedacht, daß der Zweifelssatz auch für
die Anwendung der Rücktrittsvorschriften gilt (vgl. BGH StV 1995, 509).
dd) Soweit das Landgericht den Rücktritt verneint hat, weil der Ange-
klagte über das bloße Beenden der Aktivitäten hinaus noch weitere Maßnah-
men hätte ergreifen können, um - etwa durch Lüften des Hallenkomplexes oder
durch Alarmierung von Polizei und Feuerwehr - das bereits vorhandene Ge-
fährdungspotential zu beseitigen (UA S. 26), überspannt es die Anforderungen,
die § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB an den Rücktritt stellt.
Hat der Täter - wie hier der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort -
eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ur-
sächlich geworden ist, so ist es unerheblich, ob er mehr als von ihm getan zur
Verhinderung des Taterfolgs hätte leisten können (vgl. BGH NStZ-RR 1997,
233; NStZ 1999, 128 jeweils zu § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB m. w. N.).
Soweit die Entscheidung BGHSt 31, 46, 49 dahingehend verstanden worden
ist, daß auch bei kausaler Erfolgsverhinderung „bestmögliche“ Bemühungen
des Täters erforderlich seien, um einen strafbefreienden Rücktritt annehmen zu
können, handelt es sich um eine nicht zutreffende Interpretation dieser Ent-
scheidung (vgl. BGHSt 48, 147 m. w. N.).
3. Damit muß das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden, ergänzenden
Feststellungen aufgehoben werden. Die vom Senat im ersten Revisionsurteil
aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind davon nicht
berührt.
Die Behandlung des Beweisantrags auf Vernehmung der beiden Ukrai-
ner gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die
Wahrunterstellung nur für erhebliche Beweistatsachen vorsieht. Die Art, in der
die Strafkammer bei der Entscheidung über § 24 StGB mit den zuvor als wahr
unterstellten Beweistatsachen umgegangen ist, läßt besorgen, daß sie diese
von Anfang an irrtümlich als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen
hat. Zudem liegt es nicht fern, daß sie damit auch den „legalen Bereich der
Wahrunterstellung“ (Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 91) verlassen hat: Hält
das Gericht eine erhebliche entlastende Beweisbehauptung nicht für erwiesen
und sieht es keine Möglichkeit, sie durch Beweiserhebung oder nach ergebnis-
loser Beweiserhebung argumentativ zu widerlegen, so kann es durch Wahrun-
terstellung seiner Vorauswürdigung Rechnung tragen. Besteht hingegen be-
gründete Aussicht, daß die behauptete, dem Angeklagten günstige Fallgestal-
tung durch eine Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann, so ist es dem
Tatgericht nicht gestattet, diese als unwiderlegbar seiner Entscheidung zug-
rundezulegen (vgl. Herdegen, aaO).
RiBGH von Lienen ist in Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Winkler Pfister Winkler
Becker Hubert