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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 112/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 112/04

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 10. Dezember 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. a) Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom

28. November 2001 wegen Anstiftung zur tateinheitlichen Herbeiführung einer

Sprengstoffexplosion und Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revisionen der

Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Senat das Urteil aufgehoben,

soweit es den Angeklagten betraf, die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt

indes aufrechterhalten (NStZ 2003, 253).

Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt,

den von Fremdbetrieben genutzten Hallenkomplex eines ihm gehörenden

Grundstücks zerstören zu lassen, und deshalb den früheren Mitangeklagten

S. mehrfach gebeten, ihm jemanden zu vermitteln, der gegen Zahlung von

Geld die Zerstörung der Hallen übernehmen würde. S. sprach den früheren

Mitangeklagten O.

an,

der

seinerseits

zwei Ukrainer,

P. und Ob. , für die Tat gewinnen konnte. Diese

kamen nach Deutschland und bereiteten in der Nacht zum 6. August 2000 die

Gebäude zur Zerstörung vor. Sie schütteten eine größere Menge Benzin in den

Hallen aus, montierten ein Schlauchsystem an die Gasleitung zur Erzeugung

eines Luft-Gas-Gemisches und bauten mit Zeitschaltuhren versehene Elektro-

geräte auf. Sie setzten diese Vorrichtungen sodann aber nicht in Betrieb, son-

dern entfernten sich vom Tatort und konnten Deutschland verlassen. Die Vor-

richtungen wurden entdeckt und konnten beseitigt werden. Ein Recycling-

Betrieb, der den überwiegenden Teil der Hallenfläche und Büroräume vom An-

geklagten angemietet hatte, erlitt durch die Kontaminierung von Kunststoffgra-

nulat mit Benzindämpfen einen Gesamtschaden von 1,6 Mio. DM.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, weil das Landgericht

bei seiner Entscheidung, das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung einzu-

stufen, eine Reihe von gewichtigen, für eine Täterschaft des Angeklagten spre-

chenden Umständen nicht erkennbar in die Abwägung einbezogen hatte. Die

Revision des Angeklagten hatte Erfolg, weil das Landgericht nicht berücksich-

tigt hatte, daß die Tat durch die Haupttäter nicht vollendet worden war.

b) Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen mittäterschaft-

lich begangener versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tat-

einheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Zwar hat es aufgrund eines Beweisantrags des Angeklagten auf Ver-

nehmung der beiden Ukrainer P. und Ob. im Wege der

Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zum äußeren Sachverhalt fol-

gendes ergänzend festgestellt: Der Angeklagte erschien gegen Mitternacht in

dem Hallenkomplex und verständigte sich mit den Ukrainern dahin, daß diese

die bereits weit vorangetriebenen Vorbereitungen für eine Zerstörung des Ge-

bäudes einstellten. Sodann überprüfte er mit ihnen, daß die Stromversorgung

ausgeschaltet und die Gaszufuhr gesperrt war. Anschließend verließ er mit

ihnen den Gebäudekomplex.

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Angeklagten hat das Land-

gericht gleichwohl verneint. Nach seiner Auffassung hätte der Angeklagte an-

gesichts des durch die Benzindämpfe entstandenen explosiven Luft-Gas-

Gemisches, das auch von einem Dritten durch eine brennende Zigarette, das

Wiedereinschalten der Stromversorgung o. ä. hätte entzündet werden können,

hierfür mehr tun, etwa die Gebäude lüften oder Polizei bzw. Feuerwehr alar-

mieren müssen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat mit der

Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt des Ange-

klagten abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Grundlage für diese Entscheidung waren neben den aufrechterhalte-

nen Feststellungen des ersten Urteils auch die nunmehr ergänzend getroffenen

Feststellungen. Letztere hatte das Landgericht zu berücksichtigen, weil sie sich

mit den bei Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils durch den Senat auf-

rechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt widerspruchsfrei ver-

binden lassen (vgl. hierzu Wohlers in SK-StPO 33. Lfg. § 353 Rdn. 29 f.).

Damals war für das Landgericht offen geblieben, weswegen die Ukrainer

„die von ihnen installierten Vorrichtungen letztlich nicht in Gang“ setzten (UA

S. 12 = UA S. 16 des ersten Urteils). In gleicher Weise war unklar geblieben,

ob der Angeklagte die beiden Ukrainer - wie ursprünglich geplant - zu dem Hal-

lenkomplex gefahren und sich danach entsprechend seiner Ankündigung in

eine Gaststätte begeben hatte, um sich ein Alibi zu verschaffen; Anhaltspunkte

dafür, daß er sich in dem Gebäude aufgehalten hatte, hatten sich für die Straf-

kammer damals nicht ergeben (UA S. 9 = UA S. 13 des ersten Urteils). Damit

ist aber die Feststellung nicht unvereinbar, daß er sich später - nach weitge-

hendem Abschluß der Tatvorbereitungen - dorthin begab und das Vorhaben

abbrach.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht damals zur

Begründung, warum der Angeklagte nur als Anstifter und nicht als Mittäter an-

zusehen sei, darauf abgehoben hat, der Angeklagte habe „keine Möglichkei-

ten“ gehabt, „ihr (d. h. der Ukrainer) Vorgehen zu steuern“ (UA S. 37 des er-

sten Urteils). Insoweit handelt es sich nur um eine rechtliche Würdigung, in der

keine Feststellungen gefunden werden können.

b) Auf der Basis dieser ergänzenden Feststellungen hat das Landgericht

zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch ver-

neint. Sind - wie hier - an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs

nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1

StGB). Erforderlich ist ein Verhalten des Beteiligten, das zum einen auf die

Verhinderung des tatbestandlichen Erfolgs gerichtet ist und diesen zum ande-

ren tatsächlich verhindert. So liegt es aber hier.

aa) Die geplante Tat wurde nicht vollendet. Weder wurde der Hallen-

komplex mit den sich in ihm befindlichen Betriebsstätten und Warenlagern in

Brand gesetzt noch eine Explosion unter Gefährdung bedeutender Sachwerte

ausgelöst. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß wegen

des bereits durch das Ausschütten von Benzin entstandenen hochexplosiven

Luft-Gas-Gemisches allein durch ein zufälliges Hinzutreten ahnungsloser Drit-

ter ein der ursprünglich geplanten Tat vergleichbares Schadensereignis hätte

verursacht werden können (vgl. UA S. 12 = UA S. 16 des alten Urteils); denn

derartiges ist nicht geschehen.

bb) Für die Verhinderung der Vollendung war das Handeln des Ange-

klagten kausal. Es ist auf das Eingreifen des Angeklagten zurückzuführen, daß

die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist. Nach den ergänzenden Feststel-

lungen haben die beiden Ukrainer auf die Aufforderung des Angeklagten hin

die weiteren Tätigkeiten, die nach dem Tatplan notwendig gewesen wären, um

das Gebäude durch Explosion und Brand zu zerstören, eingestellt. Damit hat

der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort eine neue Kausalkette in Gang

gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich geworden ist. Dabei ist

bedeutungslos, daß - wie hier durch das Ausbleiben einer zufälligen Zündung

durch einen ahnungslosen Dritten - auch andere, vom Willen des Täters unab-

hängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beigetragen haben

(BGH NJW 1985, 813, 814; NStZ 1999, 128).

cc) Die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob das ergänzend

festgestellte Verhalten des Angeklagten beim nächtlichen Aufsuchen des Tat-

orts auf die Nichtvollendung der Tat gerichtet war, sind unklar, unvollständig

und lassen eine Verletzung des Zweifelssatzes besorgen.

Bei den Feststellungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorstellun-

gen des Angeklagten unter Abschnitt II. 3 der Urteilsgründe (UA S. 19) fehlen

jegliche Darlegungen dazu, was der Angeklagte bezweckte, als er gegen Mit-

ternacht am Tatort erschien und die Mittäter zum Abbruch der weiteren geplan-

ten Tathandlungen veranlaßte. Soweit die Strafkammer bei den Rechtsausfüh-

rungen zur Verneinung des strafbefreienden Rücktritts darlegt, „es sind keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß bzw. warum der Ange-

klagte, der bis dahin die Verwirklichung der Tat zielstrebig verfolgte, nun auf

ein Mal spontan seine Einstellung geändert haben sollte“ (UA S. 27), fehlt es

an einer Auseinandersetzung mit der Frage, welchen Sinn das geschilderte

Verhalten sonst gehabt haben könnte. Denn bei unbefangener Betrachtung

spricht zunächst alles dafür, daß ein Angeklagter, der seine Mittäter zum Ab-

bruch der geplanten Tatvorbereitungen veranlaßt und sicherstellt, daß die vor-

gesehene Zündvorrichtung außer Betrieb bleibt und das zusätzliche Brand-

und Explosionsmittel Gas nicht zum Einsatz kommt, damit die Vollendung der

Tat verhindern will. Die Formulierung der Strafkammer („nicht vorgetragen …“)

läßt zudem besorgen, sie habe nicht bedacht, daß der Zweifelssatz auch für

die Anwendung der Rücktrittsvorschriften gilt (vgl. BGH StV 1995, 509).

dd) Soweit das Landgericht den Rücktritt verneint hat, weil der Ange-

klagte über das bloße Beenden der Aktivitäten hinaus noch weitere Maßnah-

men hätte ergreifen können, um - etwa durch Lüften des Hallenkomplexes oder

durch Alarmierung von Polizei und Feuerwehr - das bereits vorhandene Ge-

fährdungspotential zu beseitigen (UA S. 26), überspannt es die Anforderungen,

die § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB an den Rücktritt stellt.

Hat der Täter - wie hier der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort -

eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ur-

sächlich geworden ist, so ist es unerheblich, ob er mehr als von ihm getan zur

Verhinderung des Taterfolgs hätte leisten können (vgl. BGH NStZ-RR 1997,

233; NStZ 1999, 128 jeweils zu § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB m. w. N.).

Soweit die Entscheidung BGHSt 31, 46, 49 dahingehend verstanden worden

ist, daß auch bei kausaler Erfolgsverhinderung „bestmögliche“ Bemühungen

des Täters erforderlich seien, um einen strafbefreienden Rücktritt annehmen zu

können, handelt es sich um eine nicht zutreffende Interpretation dieser Ent-

scheidung (vgl. BGHSt 48, 147 m. w. N.).

3. Damit muß das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden, ergänzenden

Feststellungen aufgehoben werden. Die vom Senat im ersten Revisionsurteil

aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind davon nicht

berührt.

Die Behandlung des Beweisantrags auf Vernehmung der beiden Ukrai-

ner gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die

Wahrunterstellung nur für erhebliche Beweistatsachen vorsieht. Die Art, in der

die Strafkammer bei der Entscheidung über § 24 StGB mit den zuvor als wahr

unterstellten Beweistatsachen umgegangen ist, läßt besorgen, daß sie diese

von Anfang an irrtümlich als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen

hat. Zudem liegt es nicht fern, daß sie damit auch den „legalen Bereich der

Wahrunterstellung“ (Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 91) verlassen hat: Hält

das Gericht eine erhebliche entlastende Beweisbehauptung nicht für erwiesen

und sieht es keine Möglichkeit, sie durch Beweiserhebung oder nach ergebnis-

loser Beweiserhebung argumentativ zu widerlegen, so kann es durch Wahrun-

terstellung seiner Vorauswürdigung Rechnung tragen. Besteht hingegen be-

gründete Aussicht, daß die behauptete, dem Angeklagten günstige Fallgestal-

tung durch eine Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann, so ist es dem

Tatgericht nicht gestattet, diese als unwiderlegbar seiner Entscheidung zug-

rundezulegen (vgl. Herdegen, aaO).

RiBGH von Lienen ist in Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Winkler Pfister Winkler

Becker Hubert