BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 118/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge ist unbegründet. Die als wahr unterstellten Behauptungen über die Angaben des Zeugen Y. gegenüber der Polizeibe- amtin H. widersprechen weder den Urteilsfeststellungen noch der Beweiswürdigung. Die Kammer ist davon ausgegangen, daß der Zeuge Kontakt zu dem Heroinhändler "S. " hatte (UA S. 25).
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert