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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 128/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge wäre jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil das ange- fochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Denn für die Würdigung der Tat als vollendete Einfuhr kommt es hier nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel auf deutsches Hoheitsgebiet ge- langt war. Vielmehr wäre die Tatvollendung bereits mit dem Erreichen des deutschen Amtsplatzes zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1992, 338; Weber, BtMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43 ff.).
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert