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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 140/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Annahme der Tatbestands- variante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben derjenigen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Landgericht nicht ausreichend belegt wor- den ist. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht, weil die Verwirklichung dieser Tatbestandsvariante für das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich ohne Bedeutung war.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert