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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 4 StR 123/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 123/04

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible