BGH Beschluss vom 27.04.2004 – IX ZA 4/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 27. April 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landge-
richts Dortmund vom 19. Dezember 2003 Prozeßkostenhilfe zu
gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO wird Prozeßkostenhilfe nicht
bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und
die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht
übersteigen. Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Berechnung
der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2004, der sich der Se-
nat anschließt, hat der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen Monatsraten von 75 € auf die Prozeßkoste n zu leisten. Bei
einem Streitwert von 600 € belaufen sich die gerichtlich en und außergerichtli-
chen Kosten einschließlich einer 20/10-Gebühr nach KV Nr. 1954 auf allenfalls
160 €.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.
Im übrigen hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtig-
ten mit Schreiben vom 20. April 2004 vortragen lassen, daß die Kosten über
einen Rechtsmittelfonds des D. gedeckt seien
und das Einkommen des Antragstellers nicht belasten. Dessen Erklärung vom
3. März 2004 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, daß kei-
ne andere "Stelle/Person" die Kosten seiner Prozeßführung decke, war sonach
- jedenfalls objektiv - unrichtig. Die Angaben des Antragstellers über seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse sind deshalb in diesem Punkt nicht glaubhaft.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Neškovi(cid:1)