Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2004 – IX ZA 4/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 27. April 2004

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Dortmund vom 19. Dezember 2003 Prozeßkostenhilfe zu

gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO wird Prozeßkostenhilfe nicht

bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und

die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht

übersteigen. Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Berechnung

der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2004, der sich der Se-

nat anschließt, hat der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnissen Monatsraten von 75 € auf die Prozeßkoste n zu leisten. Bei

einem Streitwert von 600 € belaufen sich die gerichtlich en und außergerichtli-

chen Kosten einschließlich einer 20/10-Gebühr nach KV Nr. 1954 auf allenfalls

160 €.

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.

Im übrigen hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtig-

ten mit Schreiben vom 20. April 2004 vortragen lassen, daß die Kosten über

einen Rechtsmittelfonds des D. gedeckt seien

und das Einkommen des Antragstellers nicht belasten. Dessen Erklärung vom

3. März 2004 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, daß kei-

ne andere "Stelle/Person" die Kosten seiner Prozeßführung decke, war sonach

- jedenfalls objektiv - unrichtig. Die Angaben des Antragstellers über seine wirt-

schaftlichen Verhältnisse sind deshalb in diesem Punkt nicht glaubhaft.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)