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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – VI ZR 242/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 €

festgesetzt.

Gründe

Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten

lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der

Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen.

Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom

2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die

Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer

Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist

(§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren

Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines

Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch

das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem

Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem

Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder

Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten

Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889;

Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO,

4. Aufl., § 171).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll