Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2004 – VI ZR 332/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom

22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,

weil es das Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern – ohne

Rechtsfehler – als unerheblich gewertet hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 37.362,87 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll