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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 ARs 135/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in dem Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft Köln gegen Unbekannt
wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der
1. Az.: 91 Js 49/90 Staatsanwaltschaft Köln 2. Az.: Amtsgericht Wuppertal 3. Az.: Amtsgericht Köln 4. Az.: 23 Qs 36/04 Landgericht Wuppertal 5. Az.: 112 Qs 4/03 Landgericht Köln 6. Az.: 4107 a E - 9.118/04 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. April 2004 beschlossen:
Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft
Köln vom 21. Juli 2003 auf Durchführung molekular-genetischer
Maßnahmen nach §§ 81 e, 81 f StPO ist der Ermittlungsrichter
des Amtsgerichts Köln.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der ausgeführt hat:
"Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites
der Amtsgerichte Wuppertal und Köln gemäß § 14 StPO als gemeinschaftli-
ches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zuständig.
In der Sache zuständig ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermitt-
lungsrichter des Amtsgerichts Köln. Im vorliegenden Verfahren wurden bereits
zwei Anträge auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen ge-
stellt, und zwar am 2. Oktober 1989 beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts
Wermelskirchen der Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschädigten,
dem entsprochen wurde (vgl. SA Bd. I Bl. 177 bis 178 R), und am folgenden
Tag der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht Bergisch-
Gladbach gegen einen Beschuldigten, der abgelehnt wurde (SA Bd. I Bl. 193
bis 199). Bereits durch diese beiden Anträge auf Vornahme richterlicher Unter-
suchungshandlungen war die Zuständigkeitskonzentration des § 162 Abs. 1
Satz 2 StPO eingetreten, so dass über den nunmehr gestellten Antrag der
Staatsanwaltschaft Köln auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshand-
lung im Sinne von §§ 81 e, 81 f StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts
Köln gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu befinden hat. Dass dieser dritte An-
trag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden be-
reits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständig-
keitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23), wie der Um-
stand, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwi-
schenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239). Staatsanwalt-
schaftliche Einstellungsverfügungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwachsen
nicht in Rechtskraft mit der Maßgabe, dass die Ermittlungen - sofern keine
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist - jederzeit wieder aufgenommen
werden können. Das ist hier bereits am 7. Dezember 1990 aufgrund ergänzen-
der Angaben der Geschädigten auch geschehen (vgl. SA Bd. II, Bl. 257); die
Ermittlungen wurden sodann bis 1997 kontinuierlich fortgeführt. Der nunmehr
gestellte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ist
daher entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln in seiner Beschwerdeent-
scheidung vom 21. November 2003 (SA Bd. II, Bl. 459 bis 462) im demselben
Ermittlungsverfahren wie die Anträge aus dem Jahre 1989 gestellt worden, was
zudem dadurch belegt wird, dass die Ermittlungen durchgängig unter demsel-
ben Aktenzeichen geführt worden sind."
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer