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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 ARs 140/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 140/04 2 AR 83/04

BESCHLUSS

vom

28. April 2004

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Az.: 14 Ds 15 Js 1341/03 (305/03) Hw., 14 Ds 15 Js 997/03 (299/03) Hw., 14 Ds 71 Js 621/03 (289/03) Hw., 14 Ds 12 Js 335/03 (159/03) Hw. Amtsgericht Minden

Az.: 3 AR 555/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 28. April 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgericht -

Minden vom 20. November 2003 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Ent-

scheidung der Strafsachen 14 Ds 289, 299, 305 und 159/03

zuständig.

Gründe:

Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt -

ist insgesamt nicht zweckmäßig. In den elf gegen den Angeklagten erhobenen

Anklagen sind 26 Zeugen benannt, die alle in Minden und Umgebung wohnen.

Es ist nicht sachgerecht, derart vielen Zeugen eine Anreise nach Bersenbrück

zuzumuten. Zudem ist das Jugendgericht in Minden bereits seit längerem mit

dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der

häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amts-

gerichts Bersenbrück auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur

Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der

Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwalt-

schaft ihre Anklagen erhoben hat.

Bode RiBGH Dr. Detter ist durch Otten Krankheit an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß Fischer