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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 ARs 161/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Unterschlagung u.a.
Az.: 44 Ls 111 Js 633/03 - R - 6/03 Amtsgericht Siegen Az.: 111 Js 633/03 Staatsanwaltschaft Siegen Az.: 3 AR 573/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. April 2004 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Siegen vom 25. No-
vember 2003 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht Siegen zuständig.
Gründe:
Die Vorlage durch das Amtsgericht Siegen zur Bestimmung des zustän-
digen Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist zulässig.
In seiner Zuschrift vom 14. April 2004 an den Senat hat der General-
bundesanwalt ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-
klagten zuständige Amtsgericht Betzdorf ist unzweckmäßig. Dem Gesichts-
punkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG sei-
nen Niederschlag gefunden hat, kommt hier im Hinblick darauf, dass der Ange-
klagte nunmehr 22 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass
der neue Wohnort des Angeklagten von beiden Gerichtsorten annähernd
gleich weit entfernt ist und dass mehrere Zeugen im Bezirk des Amtsgerichts
Siegen wohnen. Für Fallgestaltungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des
§ 42 Abs. 3 JGG nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse NStE Nr. 1 zu § 42
JGG; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 ARs 394/93 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer