BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 ARs 80/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 8012 Js 14445/03 Staatsanwaltschaft Trier
Az.: 5 Qs 169/03 Landgericht Trier
Az.: 1 Ws 63/04 Oberlandesgericht Koblenz
hier: Befangenheitsantrag gegen Frau Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2004 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Frau Vorsitzen-
de Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wird als
unzulässig verworfen.
Gründe
Durch Beschluß vom 19. April 2004 hat der Senat die Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom
10. Februar 2004 (Az.: 1 Ws 63/04) als unzulässig verworfen. Mit am 22. April
2004 eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller einen
Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan gestellt. Am 27. April 2004 ist ein weiteres Schreiben (mit
Datum 22. März 2004) des Antragstellers hierzu eingegangen.
Das Gesuch war zu verwerfen.
Eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Be-
fangenheit ist jedenfalls nach Erlaß der Abschlußentscheidung nicht mehr zu-
lässig (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2001, 130; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 1,
5 und 8). Die Entscheidung, bei der Frau Dr. Rissing-van Saan mitgewirkt hat,
war bei Eingang der Ablehnung bereits erlassen; auf die Kenntnis des An-
tragstellers hiervon kommt es nicht an.
Ein Fall des § 33 a StPO (nachträgliche Anhörung) liegt ersichtlich nicht
vor.
Bode Detter Rothfuß