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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 StR 40/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 40/04

1.

2.

wegen Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 11. August 2003 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Ange-

klagten K. zu bemerken:

Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldig-

ten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

(§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen

§ 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen

Vernehmungsmethoden erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im üb-

rigen ist sie auch unbegründet. Weder das Revisionsvorbringen noch der

durch

die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a

StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Revisionsvor-

bringen erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer