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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 StR 40/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 11. August 2003 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Ange-
klagten K. zu bemerken:
Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldig-
ten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
(§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen
§ 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen
Vernehmungsmethoden erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im üb-
rigen ist sie auch unbegründet. Weder das Revisionsvorbringen noch der
durch
die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a
StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Revisionsvor-
bringen erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer