BGH Beschluß vom 28.04.2004 – IV ZR 42/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 28. April 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 15. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
44.152,18 €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit es um den rechtlich und tatsächlich selbständigen An-
spruch nach Ziffer 3.2 der Tarifgruppe S des Wahltarifs in Höhe von
5.426,20 DM/2.774,37 € geht, ist die Beschwerde unz ulässig, weil die
Wertgrenze von 20.000 € in § 26 Nr. 8 EGZPO nicht ü berschritten ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720
unter II 3 b; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3357).
2. Im übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Hinsichtlich der
rechtlich und tatsächlich nicht trennbaren Ansprüche auf Krankenhausta-
gegeld und Erstattung von Arztkosten liegen die geltend gemachten Re-
visionszulassungsgründe nicht vor.
a) Die Sache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung
noch ist zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erforderlich. Durch die Rechtsprechung des Senats ist hinreichend
geklärt, daß die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der Heil-
behandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 und 76 der Versi-
cherungsnehmer trägt und - wenn dies bewiesen oder unstreitig ist - der
Versicherer zu beweisen hat, daß die Voraussetzungen des Leistungs-
ausschlusses für eine Übermaßbehandlung nach § 5 Abs. 2 MB/KK 94
und 76 vorliegen, wobei eine nicht ordnungsgemäße ärztliche Dokumen-
tation zu Lasten des Versicherers geht (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai
1991 - IV ZR 151/90 - VersR 1991, 987 unter 2; BGHZ 133, 208, 211;
BGHZ 152, 262, 267 f.; BGHZ 154, 154, 169 = VersR 2003, 581 unter 2 c
aa). Soweit die Beschwerde zur Beweislast für die Übermaßbehandlung
unter Hinweis auf vereinzelte von der Senatsrechtsprechung abweichen-
de Gegenstimmen meint, die Frage sei umstritten und klärungsbedürftig,
trifft dies nicht zu. Ausdrücklich anderer Ansicht ist nur Prölss (in
Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 5 MB/KK 94 Rdn. 18). Das Oberlandesge-
richt Düsseldorf (r+s 2000, 429) scheint bei unzureichender ärztlicher
Dokumentation eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherungs-
nehmers anzunehmen, ohne sich mit dem - offenbar übersehenen - Se-
natsurteil vom 29. Mai 1991 auseinanderzusetzen. Das Oberlandesge-
richt Köln (r+s 1997, 123) weicht von der Senatsrechtsprechung nicht ab,
nimmt vielmehr auf das Senatsurteil vom 29. Mai 1991 Bezug.
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die
Beweislast weder in rechtlicher Hinsicht noch bei seiner Würdigung des
Prozeßstoffes verkannt. Die Beschwerde hat das Berufungsurteil mißver-
standen, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht ausführt. Das Beru-
fungsgericht hat insbesondere nicht die Äußerung des Klägers überse-
hen, er springe aus dem Fenster, und diese Äußerung auch nicht einem
anderen als den hier in Streit befindlichen Krankenhausaufenthalten zu-
geordnet. Dem Vorgang ist im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls
im Ergebnis die ihm gebührende Beachtung zuteil geworden. Auch sonst
ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu BGHZ 154, 288,
300 f.) nicht dargelegt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf